Abmahnmonitor: Garantien, OS-Link, Bedienungsanleitung

Veröffentlicht: 31.01.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.01.2018

Mit der Werbung für Garantien scheinen Abmahner eine wahre Goldgrube gefunden zu haben. Nachdem der IDO-Verband vergangene Woche auffällig viele Garantien-Abmahnungen versendet hatte, folgte nun die nächste Abmahnerin. Außerdem hatten die Abmahner in den letzten Tagen wieder einmal den OS-Link sowie eine fehlende Bedienungsanleitung in deutscher Sprache in petto.

Bedienungsanleitung
© Yuriy Vlasenko / Shutterstock.com

Wer? VSM Deutschland GmbH (über die Kanzlei Marquardt Rechtsanwälte)

Wie viel? 1.044,40 Euro (netto)

Betroffene? Händler von Elektrogeräten (z. B. Nähmaschinen, Bügeleisen)

Was? Werbung mit Garantien  

Das Thema Werbung mit Garantien scheint ein Dauerbrenner zu sein. Das hat nicht nur den Grund, dass der Fehler durch eine einfache Stichwortsuche in jedem Shop kinderleicht aufgefunden werden kann. Immer noch sind Hunderte Händler bei der Werbung mit Garantien achtlos.

Abgemahnt wurde – neben den Abmahnungen des IDO-Verbandes – auch von der VSM Deutschland GmbH die Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“ oder vergleichbare Formulierungen innerhalb der Artikelbeschreibung, ohne Näheres zur Garantie auszuführen. Voraussetzung für eine Bewerbung einer Garantie sind nähere Angaben zum Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (z. B. Angaben zum Garantiegeber). Auch der Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von der Geltendmachung der Garantie nicht beeinträchtigt werden, ist zwingend erforderlich.

Wie Sie die Werbung mit Garantien im Online-Shop rechtssicher darstellen, können Sie dem Hinweisblatt des Händlerbundes entnehmen.

 

Wer? Leszek Wylezek (über die Kanzlei André Rump)

Wie viel? 480,20 Euro

Betroffene? Händler von Spielzeug

Was? OS-Link lediglich in den AGB und ohne Verlinkung

Der Strom an Abmahnungen betreffend den Hinweis zur OS-Plattform reißt immer noch nicht ab. Dass der Hinweis auf der Plattform erfolgen muss, ist unstreitig. Jedoch werden nun die zahlreichen gesetzliche Lücken Gegenstand von Abmahnungen. Darunter auch die Frage, ob der Hinweis zur OS-Plattform anklickbar ist. Wir hatten bereits über dieses Problem berichtet. Außerdem wurde in den Abmahnungen bemängelt, dass sich der Hinweis auf die Online-Streitschlichtung nur in den AGB befinde.

Händler, die den Hinweis haben, sollten daher unbedingt noch einmal kontrollieren, ob sich der Link auch anklicken lässt. Außerdem muss sich der Hinweis an einer gut sichtbaren Stelle befinden und nicht nur in den AGB. Wir empfehlen zusätzlich das Impressum oder den Footer, der auf jeder Unterseite im Shop zu finden ist.

 

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? 267,50 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Fehlende deutsche Gebrauchsanleitung 

Es gibt technische Geräte, bei denen Sie immer eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache „mitliefern“ müssen. Betroffen sind alle Geräte, von denen bei der Installation, Verwendung und Instandhaltung Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verbrauchers ausgehen können. So müssen Sie z. B. allen Geräten, die mit Energie versorgt werden, zumindest Hinweise für den Umgang mit Netzkabel, Netzteil oder Batterien in deutscher Sprache beifügen. Eine gefestigte Rechtsprechung dazu, was „mitliefern“ umfasst, gibt es allerdings nicht. Legen Sie Ihren nicht selbsterklärenden, technischen Produkten immer eine Bedienungsanleitung in Deutsch bei, möglichst in Papierform oder über einen Hinweis auf eine Webseite oder Ähnlichem.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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