Abmahnmonitor: OS-Link bei Amazon, Elektrohändler, Grundpreis bei Kapseln

Veröffentlicht: 20.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.02.2018

Obwohl die Online-Streitschlichtung komplett von Händlern und Verbrauchern ignoriert wird, findet die Hinweispflicht großen Anklang bei den Abmahnern. Diese Woche haben wir einen äußerst praxisrelevanten Fall, der alle Amazon-Händler betrifft.

Amazon
© Ink Drop / Shutterstock.com

Wer? Anke Rump (über die Kanzlei Rump)

Wie viel? 612,80 Euro

Betroffene? Händler von Körben und Flechtprodukten

Was? OS-Link bei Amazon, widersprüchliche Widerrufs-/Rückgabefristen

Seit 09.01.2016 muss sich auf jeder Webseite, auf der Waren oder Dienstleistungen bestellt werden können, ein Hinweis zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) befinden.

Damit Händler ihrer Pflicht auf einer Webseite nachkommen, setzen sie im Impressum, in den AGB oder an andere leicht auffindbarer Stelle im Shop einen Hinweis, wo Verbraucher die Online-Streitschlichtungsplattform erreichen können. Dieser Hinweis muss insbesondere einen anklickbaren Link zur OS-Plattform enthalten.

Amazon-Händler können diese Pflicht nicht in vollem Umfang nachkommen, da Amazon keine Verlinkungen auf externe Seiten zulässt. Im Impressum kann der Hinweis zwar eingefügt werden, er kann jedoch nicht wie von den Gerichten gefordert als klickbar ausgestaltet werden. 

Aus diesem Grund sei hier nocheinmal auf die Amazon-Funktion hingewiesen: Um die Umsetzung der Informationspflicht zu erleichtern, hat Amazon eine Funktion eingeführt, mit der Amazon-Händler den Hinweis inklusive des erforderlichen anklickbaren Links automatisch über ihr Verkäuferkonto einbinden können. Aus gegebenen Anlass sei Amazon-Händlern dringend empfohlen, diesen Hinweis zu aktivieren:

Amazon Streitschlichtung
Abhakfenster

Aktiviert werden kann dieser Hinweis unter: „Impressum & Info zum Verkäufer“.

Außerdem wird den abgemahnten Amazon-Händler (ohne nähere Erläuterung) vorgeworfen, er informiere nur über das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen. Es fehle jedoch der Hinweis auf das von Amazon angebotene 30-tägige Widerrufsrecht. 

 

Wer? Big Difference GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Blaum Dettmers Rabstein)

Wie viel? 1242,84 Euro

Betroffene? Händler von Elektrogeräten

Was? Unvollständige Kennzeichnung

Schon seit Jahren ist sie geltendes Recht: die Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte. Auch importierende Händler gelten als Hersteller und sind registrierungspflichtig. Die nicht bei der Stiftung EAR registrierten Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden. Damit ist es jedoch mit der Händerpflicht noch nicht getan. Das Elektrogesetz gibt neben der Registrierung auch noch spezielle Kennzeichnungsvorschriften, die Hersteller vornehmen müssen, deren Abstinenz in einer aktuellen Abmahnung beanstandet wird:

  • Angabe des Herstellers auf dem Produkt
  • Fehlende Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache
  • Fehlende CE-Kennzeichnung am Produkt (nicht zu verwechseln mit der Werbung für das CE-Zeichen)
  • Fehlende Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne

Die Händler, die Elektroprodukte verkaufen, können und sollen die Richtigkeit der Angaben zwar nicht prüfen. Sie sind jedoch zumindest zu einer stichprobenartigen Kontrolle verpflichtet, „ob“ die Angaben vorhanden sind.

 

Wer? Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wie viel? --

Betroffene? Händler von Nahrungsergänzungsmitteln

Was? Fehlender Grundpreis

Besonders in der Erkältungszeit finden Nahrungsergänzungsmittel wieder reißenden Absatz. Doch nicht nur Kaufwillige, sondern auch Verbände und Konkurrenten sehen genau hin. Aus aktuellem Anlass sei daher auf die Angabe des Grundpreises bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform (nach Stückzahl angeboten) müssen beim Verkauf auch mit dem Gesamtgewicht gekennzeichnet sein. Wie nicht anders zu erwarten sind alle Produkte, die nach Gewicht angeboten werden, auch folglich mit einem Grundpreis zu versehen.

Außerdem Thema der Abmahnung: die Werbung mit gesundheitlichen Wirkweisen ohne wissenschaftlichen Beleg.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#10 René 2018-02-24 08:21
Amazon ist leider eine denkbar schlechte Plattform fpr den Verkauf geworden. Man ist jederzeit Abmahngefährdet und hat selbst nicht einmal die Möglichkeit zu beeinflussen. Aufgrund dieder Tatsache hatte ich mich entschlossen Amazon den Rücken zu kehren. Ich hoffe, dass es bald mehrer Händler machen werden. Amazon ist hier nie den Händlern einmal in irgendeiner Weise entgegen gekommen. Schon alleine eine ordentliche Buchführung bei Amazon zu führeb ist unmöglich, da Amazon ein riesen Abrechnungschao s verursacht. Letztendlich war ich es leid, das teuer verdiente Geld, nachdem Amazon und Finanzamt sich schon den größtenteil gegönnt haben, noch Abmahnfreudigen Anwälten in den Rachen zu werfen.

Es ist traurig, dass es auch solche Abmahnfreudige Menschen gibt. Nachdem man sich schon selbst die Mühe macht seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten sollte man in solchen Sachen von der Politik weitaus mehr unterstützt werden.
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#9 Miranda 2018-02-21 18:30
Ja, ich stehe vor dem selben Problem. Ich hatte bereits amazon dazu kontaktiert und auch beim Händlerbund Bescheid gegeben, dass die dort bereitgestellte n Einstellhinweis e für den odr-Link nicht mehr ausreichend sind. Momentan stößt man noch auf taube Ohren. Bei ebay hat's ja mittlerweile geklappt.
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#8 Robert P. 2018-02-21 18:25
Je nachdem wie viele Zeilen man bei Amazon für ein rechtssicheres Impressum benötigt erscheint entweder "mehr lesen", oder nicht.

Bei uns war es so, dass wir mit insgesamt 14 Zeilen auskommen, ab der 15. Zeile erscheint wiederum "mehr lesen".

Noch ein zusätzlicher Hinweis.
Vor einiger Zeit musste man unbedingt darauf achten, dass bei dem Link https benutzt wurde, weil die http Variante nicht einwandfrei funktionierte.
Mittlerweile ist dieser Fehler wohl auf der OS-Plattform behoben worden und es funktioniert wieder mit beiden Varianten.

Hier hat Amazon aber auch mal wieder nicht reagiert und der von Amazon bereitgestellte Link war und ist weiterhin nur mit http.

Hier muss sich unbedingt einmal etwas ändern, denn es kann nicht sein das immer nur die kleinen Händler mit Abmahnungen zu kämpfen haben, nur weil die großen Märkte keine rechtssichere Plattform bieten.
Seltsamerweise betrifft das aber scheinbar "nur" nicht deutsche Märkte, alle Anderen machen scheinbar ihre Hausaufgaben.

Einmal davon abgesehen, dass es Leute gibt - wie oben beschrieben - die Händler abmahnen können, weil eine europäische Komission einen Fehler macht und ein - im Prinzip von ihnen selber bereitgestellte r - Link nicht mehr einwandfrei funktioniert.
Hier müssten eigentlich alle Abmahnungen direkt an der Verursacher weitergeleitet werden!

Gruß

Robert

P.S.: Natürlich müssen wir Händler aber trotzdem auf dem laufenden bleiben und ggf. auch zwischendurch Änderungen an den Rechtstexten vornehmen.
Hier hat wohl der oben Betroffene geschlafen, denn beim Widerrufsrecht (Amazon) werden eigentlich beide Zeiten (14 Tage und 30 Tage) angezeigt, wie gesagt - Aktualisierung der Rechtstexte vorausgesetzt.
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#7 Johannes 2018-02-21 17:12
Jo, klasse Tipp. Hätte ich mal erst die Kommentare hier gelesen, bevor ich versucht habe, einen eigenen Link im Impressum zu setzen :P

BTW, Amazon verlinkt noch auf die http Version der OS, es ging vor kurzem (hier?) die Info rum, es darf nur noch die https Variante verwendet werden.
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#6 Enrico 2018-02-21 17:11
Ich habe einige Leerzeichen im Impressum entfernt und somit den Zeilenabstand verringert. Nun sind beide von Amazon zur Verfügung gestellte Links sofort sichtbar.
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#5 Becker 2018-02-21 16:53
Alles nur Geld macherei!!! Am Ende sind die kleinen Händler die dummen wie immer.
Uns ging es nicht anders bei Ebay. Aber bei Ebay funktioniert es. Da muss Amazon eine Lösung finden damit der Link anklickbar sein kann. Die Strafzahlung würde ich eins zu eins an Amazon weiterleiten.
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#4 Netsrac 2018-02-21 16:33
Unser Link im Impressum bei Amazon ist anklickbar - woher kommt die Annahme, dass das bei Amazon im Impressum nicht geht?
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#3 Andreas 2018-02-21 14:39
Schöner Vorschlag, dass man auf Amazon im Impressum den Hinweis auf die Streitschlichtu ngsplattform selbst einfügt. Leider lässt Amazon aber im Impressum keine Links zu (die entsprechenden HTML-Codes werden automatisch entfernt), sodass man am Ende mit einem nicht klickbaren Link dasteht und einem zweiten Hinweis mit klickbarem Link, der aber erst erscheint, wenn man auf "Mehr lesen" geklickt hat. Beides kann zu Abmahnungen führen. Und nun? Schreiben wir einen sichtbaren Hinweis darauf, dass der klickbare Link unter "Mehr lesen" zu finden ist? Was ist die rechtssichere Lösung, die auch umsetzbar ist?
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#2 Michael Hartmann 2018-02-21 14:28
Das ist ja sehr gut gemeint, der Hinweis mit der Streitbeilegung splattform. Das Problem ist nur, dass an dieser Stelle kein klickbarer Link bei Amazon eingefügt werden kann, alle Links auf andere Websites werden von Amazon entfernt.

Ist das nicht bekannt?
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#1 max 2018-02-21 14:14
Wäre es nicht eure Aufgabe in so einem Fall so einer "Dorfkanzlei" wie der Kanzlei Rump den Gar auszumachen ?
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