Abmahnmonitor: Garantie, Pink Floyd, Bildnutzung

Veröffentlicht: 18.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 18.07.2018

Auch ohne die DSGVO gab es diese Woche genügend Abmahnungen, denn Datenschutz ist nicht das einzige Gebiet, in dem Abmahner unterwegs sind. Wir haben die Prägnantesten zusammengestellt.

©altaibar/shutterstock.com

Wer? Verbraucherschutzverein (VSV)

Wie viel? 243,95 Euro

Betroffene? Ebay-Händler

Was? Fehlerhafte Garantiedarstellung

Das Gesetz selbst kennt eine Grundlage, nach der Händler für mangelhafte Ware einstehen müssen. Hierbei handelt es sich um das Prinzip der Gewährleistung. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Recht oftmals ebenfalls als Garantie bezeichnet, doch decken sich die Begriffe in ihrer Wirkungsweise nicht. Während es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Vorgabe handelt, ist die Garantie eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Sie bezieht sich meist auf bestimmte Teile und eine konkrete Zeitspanne, weshalb es dafür auch separate Garantiebedingungen gibt.

Wer jedoch mit einer Aussage wie z. B. „3 Jahre Garantie“ wirbt, muss auch den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben (Garantiebedingungen) angeben. Dies gilt sowohl bei der eigenen als auch bei der Bewerbung einer fremden Garantie. Die Garantiebedingungen müssen dabei in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Diese können dabei direkt am Artikel erfolgen oder über eine Verlinkung auf eine gesonderte Seite, über die diese aufgerufen werden können. Es genügt aber nicht, die Garantiebedingungen nachzuliefern. Für den Handel bei ebay empfiehlt es sich die Garantiebedingungen bereits im Angebot mit aufzuführen – also entweder unter einer gesonderten, gut sichtbaren Schaltfläche mit entsprechend deutlicher und klarer Bezeichnung (sofern technisch möglich) oder aber in den Artikelbeschreibungen selbst. Bei einer Herstellergarantie ist es jedoch auch nach den Ebay-Grundsätzen möglich, auf diesen Seiten zu verlinken.

Wer? Pink Floyd Music (durch die Kanzlei Gutsch & Schlegel)

Wie viel? 779,10 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was?  Verkauf von nicht lizenzierten Werken

Kein Abmahngrund per se, aber oft im Abmahnungsupload zu finden, sind Schadensersatzforderungen wegen der unrechtsmäßigen Nutzung fremder Marken oder Werke. Doch im Bereich des Urheberrechts liegen auch noch weitere Gefahren, die schnell zu einer hohen Geldforderung führen können. Insbesondere im Bereich der Musikbranche hält meist ein Inhaber die Rechte zur Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung einer bestimmten Musikgruppe. Daher bedarf jede fremde Erstellung einer DVD, CD oder eines anderen Formats vorab immer einer Lizenz.

Wer sich nicht daran hält, begeht einen Urheberrechtsverstoß durch die unerlaubte Verbreitung geschützter Bild- oder Tonaufnahmen und kann zum Unterlassen, der Vernichtung und natürlich auch zu Schadenersatzahlungen aufgefordert werden. Händler sollten sich daher vor dem Verkauf aller Produkte, die durch Urheberrecht betroffen sind, immer vergewissern, dass sie oder ggf. ihr Verkäufer über die entsprechende Lizenz verfügen.

Wer? Great Bowery Deutschland GmbH (durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer)

Wie viel? 805,20 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Unrechtmäßige Nutzung fremder Fotos

Der Online-Handel hat vielleicht einen großen Nachteil gegenüber dem stationären Geschäft: Kunden können die jeweiligen Produkte nicht anfassen und sich so beispielsweise keinen Eindruck über die Gefühl oder die Qualität des jeweiligen Produkts verschaffen. Daher sind ansprechende und aussagekräftige Fotos der Waren essenziell. Händler, die dafür nicht selbst tätig werden wollen, sondern fremde Fotos benutzen, müssen jedoch auf das Urheberrecht achten. Für jedes Werk, das die sog. Schöpfungshöhe erreicht, steht dem Urheber das ausschließliche Recht der Nutzung zu.

Wer dennoch diese Werke nutzen möchte, braucht dafür eine entsprechende Lizenz durch den Inhaber oder nutzt Stockfotos mit erteilter Lizenz. Lediglich Fotos aus dem Internet kopieren reicht nicht, denn jeder Verwender muss sich vor Nutzung Gewissheit über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung verschaffen. Tut man dies nicht, sieht man sich schnell einer unangenehmen Schadensersatzforderung ausgesetzt.

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