Abmahnmonitor: Lebensmittel, Energieeffizienzklasse, Widerruf

Veröffentlicht: 14.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 14.08.2018

Die Temperaturen sinken langsam, die Beträge die für einen Verstoß gezahlt werden müssen hingegen nicht. Und auch diese Woche gibt es wieder mehrere Gründe, die Händler schnell teuer zu stehen kommen können. Mit dabei grundlegende Fehler wie die Nutzung von veralteten Rechtstexten.

Futtermittel
© Tyler Olson/shutterstock.com

Wer? Görges Naturprodukte (durch Rechtsanwälte J.B.H)

Wie viel? 2348,94 Euro

Betroffene? Händler von Futtermitteln

Was? Fehlerhafte und irreführende Angaben

Haustiere sind für viele Menschen nicht wegzudenken und sind daher oftmals ein Familienmitglied. Doch auch Katze, Hund und Co. brauchen etwas zu essen und werden älter und manchmal krank. Doch dürfen Futtermittel, auch wenn sie gesunde Inhaltsstoffe enthalte, nicht damit beworben werden, das liebste Haustier gesund zu machen. Dies kann unter Umständen gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verstoßen, wonach es verboten ist, die Werbung auf Beseitigung oder Linderung von Krankheiten zuzuschneiden. Daher sind Formulierungen, die Linderung einer Krankheit versprechen, verboten, ebenso die Aufrechterhaltung eines bestimmten Gesundheitszustandes. Um dies zu vermeiden, muss bei der Art der Werbung darauf geachtet werden, keinen konkreten Krankheitsbezug zu einem Produkt zu erzeugen. Und nicht nur bei der Werbung im Heimtierbedarf ist auf den richtigen Umgang mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu achten. Bei Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie andere Mitteln, Verfahren, Behandlungen und Gegenständen für die gesundheitsbezogen geworben werden soll, muss stets auf rechtlich zulässige Werbung geachtet werden, denn hierbei ist das Heilmittelwerbegesetz einschlägig.

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.

Wie viel? 208,25 Euro

Betroffene? Händler von Elektrogeräten

Was? Fehlende Energieeffizienzklasse bei Elektrogeräten

Der Name des Abmahnvereins ist zum Glück länger als die geforderte Summe, doch ist insbesondere durch die Änderung des ElektroG zum 15. August 2018 der Elektrohandel wieder in den Fokus geraten. Händler die Elektrogeräte anbieten, müssen bereits seit Jahren auch im Online-Shop zwingend für die entsprechenden Produktkategorien auf die Energieeffizienzklasse hinweisen. Wer Elektrogeräte (z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte und Waschmaschinen) verkauft, muss also dafür sorgen, dass der Kunde vor dem Kauf über den Energieverbrauch informiert wird. So eng sieht es auch der Bundesgerichtshof, der entschieden hat, dass Händler sicherzustellen haben, dass schon bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Modell mit energie- oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird - also auch auf der Übersichtsseite oder über einen eindeutigen Link. 

Wer? Dachs Deutschland (durch Fareds Rechtsanwaltgesellschaft mbH)

Wie viel? 887,02 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Veraltete Rechtstexte - hier Widerrufsbelehrung

Obgleich es sich hier um die Widerrufsbelehrung und den falsch genannten Fristbeginn gehen soll, zeigt sich, wie schnell ein veralteter Rechtstext richtig teuer werden kann und daher stets darauf zu achten, dass die Rechtstexte auf dem aktuellen Stand der Rechtslage sind. In dem konkreten Fall der Widerrufsbelehrung ist darauf zu achten, dass diese schon seit 2014 durch die Verbraucherrechterichtlinie eine grundlegende Änderung erfahren hat. Neben der nun einheitlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen in ganz Europa gelten auch neue Regelungen für den Beginn der Frist. Zum einen beginnt sie erst, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat, und zum anderen auch nur dann, wenn der Verbraucher auch darüber informiert wurde. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist.

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