Abmahnmonitor: IDO, Sandhage, unerlaubte Bildnutzung

Veröffentlicht: 22.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 22.08.2018

Auch wenn die Sonnentage weniger werden, die Abmahnungen werden es nicht. Wie jede Woche erreichten uns wieder Abmahnungen, die wir in unserem Abmahnmonitor erfasst haben. Worauf man besser achten sollte, lesen Sie hier.

Bildernutzung
© Who is Danny/shutterstock.com

Wer? IDO-Verband

Wie viel? 1500 Euro Vertragsstrafe

Betroffene? Händler allgemein

Was? Fehlende MwSt. am Angebot

Jede Abmahnung verursacht eine Menge Ärger und zumeist auch Geldeinbußen. Doch es muss in jedem Fall eine Reaktion auf den Abmahngrund erfolgen, denn sonst kann es schnell vorkommen, dass der Abmahner doch die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung fordert. Diese fällt immer deutlich höher aus. In diesem Fall handelt es sich um einen erneuten Verstoß gegen die Pflicht der Angabe der Mehrwertsteuer am Produkt. Diese muss bei einem Verkauf an Verbraucher immer mit aufgeführt sein, da ein Kauf ohne die Mehrwertsteuer nicht möglich ist. Daher fordert die Preisangabenverordnung, dass immer der Gesamtpreis angezeigt wird, d.h. einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile. Händler sollten alle Preise mit dem Zusatz:

„inkl. MwSt. zzgl. Versand“

gut sichtbar versehen. Wahlweise kann der Preis mit einem „*“ versehen werden, wobei der Sternchentext gut sichtbar und hervorgehoben auf derselben Seite eingefügt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn der Online-Händler die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt. Auch diese müssen gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis ausweisen.

Wer? iOcean UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)

Wie viel? 334,75 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Fehlender Hinweis auf Streitschlichtungsplattform

Ein Klassiker und immer wiederkehrend im Abmahnmonitor ist der Verstoß gegen die Information über die alternative Steitbeilegung, besser bekannt als OS-Link. Schon seit 2016 sind Händler verpflichtet, einen Hinweis aufzunehmen und so den Kunden auf die alternative Streitbeilegung hinzuweisen. Betroffen sind alle Händler aller Shops, über die ein Verkauf von Waren erfolgt. Dies gilt aber nicht nur bei eigenständigen Online-Shops, sondern auch bei Shops auf Online-Marktplätzen (Amazon, Ebay etc.). Aus diesem Grund ist der OS-Link auf Facebook und Co., also bei einer reinen Präsentation, nicht Pflicht. In allen anderen Fällen empfehlen wir, den Hinweistext samt Link in die AGB und Kundeninformation aufzunehmen und außerdem unterhalb des Impressums zu ergänzen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte dieser auch unbedingt klickbar sein – so hatten es auch schon einige Gerichte entschieden.

Wer? Great Bowery (durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer)

Wie viel? 924,80 Euro + 7000 Euro Schadensersatz

Betroffene? Händler allgemein

Was? Fremde Bildnutzung

Keine Abmahnung per se ist die Schadenersatzforderung wegen unbefugter Bildnutzung. Bilder sind für den Online-Handel unersetzlich, denn der Online-Handel hat einen wirklichen großen Nachteil gegenüber dem stationären Geschäft: Kunden können die Ware nicht anfassen oder genau beschauen und sich so beispielsweise keinen Eindruck über  die genaue Farbe oder die Qualität des jeweiligen Produkts verschaffen. Daher sind ansprechende und aussagekräftige Fotos der Waren essenziell. Händler, die dafür nicht selbst tätig werden wollen, sondern fremde Fotos benutzen, müssen jedoch auf das Urheberrecht achten. Für jedes Werk, das die sog. Schöpfungshöhe erreicht, steht dem Urheber das ausschließliche Recht der Nutzung zu. Händler, die diese Werke nutzen möchte, brauchen dafür eine entsprechende Lizenz durch den Inhaber oder nutzt Stockfotos mit erteilter Lizenz.

Lediglich Fotos aus dem Internet kopieren reicht nicht, denn jeder Verwender muss sich vor Nutzung Gewissheit über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung verschaffen, wie auch der Europäische Gerichtshof noch einmal klargestellt hat.

Tut man dies nicht, sieht man sich schnell einer unangenehmen Schadensersatzforderung ausgesetzt. Und diese können sehr schnell im vierstelligen Bereich liegen. Daneben werden auch hier die Kosten für die Rechtsverfolgung fällig.

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