Abmahnmonitor: Veraltetes Widerrufsrecht, Garantieversprechen, fehlende Produktsicherheit

Veröffentlicht: 12.09.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.09.2018

Wie jede Woche haben uns zahlreiche Abmahnungen erreicht. Eine Auswahl zeigen wir in unserem Abmahnmonitor. Wo sie die Augen offen halten sollten, erfahren Sie hier.

Guaranteebadge
© Aquir / Shutterstock.com

Wer? Dachs Deutschland (durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Händler allgemein
Was? Veraltete Widerrufsbelehrung

Dass Händler penibel auf die Aktualität ihrer Rechtstexte achten sollten, zeigt dieses Beispiel erneut: Im Zuge von Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie 2014 mussten Widerrufsbelehrungen in wesentlichen Punkten angepasst werden. Dazu gehört auch die rechtskonforme Information von Verbrauchern über die Widerrufsfrist und insbesondere ihren Beginn. Damit veraltete Rechtstexte Händlern keine weiteren unangenehmen Überraschungen – wie etwa hohe Vertragsstrafen – bescheren, sollten sie Abmahnungen umgehend rechtlich prüfen lassen. Auch sollte ein Verstoß tatsächlich beseitigt werden, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Den meisten Ärger spart man sich jedoch, wenn die Rechtstexte stets auf dem Laufenden gehalten werden.


Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler allgemein
Was? Unzulässige Garantie-Bewerbung

Auch der IDO-Verband macht wieder von sich reden und geht gegen eine Garantieerklärung vor. Für Kunden sind Garantien oft ein Grund, dem Händler und seiner Ware mehr Vertrauen entgegenzubringen. Juristisch und hier auch finanziell ungünstig wird es, wenn man bei der Bewerbung eines Produkts mit einer Garantie die rechtlichen Voraussetzungen nur unzureichend beachtet und keine konkreten Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie macht. Vielmehr muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich formuliert sein und auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinweisen, sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Auch der genaue Inhalt der Garantie, alle für die Geltendmachung notwendigen Angaben und die zeitliche und räumliche Gültigkeit des Garantieschutzes müssen in der Garantieerklärung enthalten sein. Zuletzt dürfen weder Name noch Anschrift des Garantiegebers fehlen. Sollte die Garantieerklärung in irgendeinem Punkt fehlerhaft sein, bleibt die Garantieverpflichtung außerdem bestehen. Fehler gehen damit grundsätzlich auf die Kosten des Garantiegebers, etwa dem Händler.


Wer? Bambelaa OHG (durch Lexea Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.171,67 Euro
Betroffene? Händler allgemein
Was? Falsche Artikelangaben und fehlende Produktsicherheit

Was man verspricht, das sollte man auch halten. So etwa darf man nicht ein wesensgleiches Produkt eines bestimmten Herstellers ausliefern, wenn man in der Produktdarstellung einen anderen Hersteller verspricht und damit über die betriebliche Herkunft in die Irre führt. Wichtig sind auch gesetzeskonforme Kennzeichnungen der Ware, wie es etwa das Produktsicherheitsgesetz für Verbraucherprodukte vorschreibt. Dazu zählt auch die Verpflichtung, Namen und Kontaktanschrift des Herstellers am Produkt, oder falls dies nicht möglich ist, zumindest auf dessen Verpackung anzubringen. Diese Pflicht trifft zwar den Hersteller oder Importeur. Allerdings dürfen Händler keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von denen sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Dazu gehören etwa auch Gebrauchsanweisungen oder Konformitätserklärungen.

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