Abmahngefahr wegen eBay-Grundpreisangaben

Veröffentlicht: 25.02.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.02.2014

Wer seine Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss einen Grundpreis nennen. Doch die Angabe ist besonders auf Plattformen nicht immer einfach zu platzieren. So machen es verschiedene Darstellungen und sich stets wandelnde technische Anforderungen schwer, die Grundpreisangaben rechtssicher anzuzeigen. Auch gegenwärtig müssen eBay-Händler nachbessern…

1Euro Grundpreisangabe

Online-Händler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, sind nach der Preisangabenverordnung grundsätzlich zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Der Grundpreis muss neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe angezeigt werden - und zwar sowohl auf den Detail- als auch den Produktübersichtsseiten. Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Jedoch hat die Angabe des Grundpreises beim Verkauf über Plattformen (insbesondere eBay) vielen Online-Händlern immer wieder Probleme bereitet. So sind die technischen Gegebenheiten nicht immer ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen abmahnsicher zu erfüllen. In letzter Zeit sind insbesondere die fehlenden Grundpreisangaben bei der Anzeige von Artikeln in den eBay-Kurzdarstellungen (z.B. „Andere Käufer beobachten diese Artikel“, „Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen“ oder „Passend dazu gibt's noch weitere tolle Angebote“) in den Fokus der Abmahner gerückt.

Wo sind Grundpreise erforderlich?

Die Angabe des Grundpreises ist bei jeglicher Werbung unter Angabe des Preises erforderlich, d.h. der Grundpreis muss bei gleichzeitiger Angabe des Endpreises in jeder Form der Internetpräsentation vorhanden sein. Im konkreten eBay-Angebot bedeutet dies, dass der Grundpreis sowohl auf den Detailseiten als auch im Format der Listenansicht sowie in der Galerieansicht dauerhaft eingeblendet werden muss. Außerdem müssen die Grundpreise bei der Anzeige von Artikeln in den eBay-Kurzdarstellungen (z.B. „Andere Käufer beobachten diese Artikel“) angegeben werden, weil auch hier unter Angabe eines Preises geworben wird.

Nicht ausreichend: Verwendung der Option „Grundpreis“ bei eBay

Seit einiger Zeit sieht eBay eine Funktion zur Angabe des Grundpreises bei Einzelartikeln vor. Diese Option funktioniert aber zum Einen nicht bei Varianten-Angeboten mit abweichendem Grundpreis bzw. wird sie noch nicht in allen Produktkategorien zur Verfügung gestellt. Leider mussten wir feststellen, dass selbst bei Verwendung der Grundpreis-Option technisch nicht immer sichergestellt ist, dass der Grundpreis auch auf den Übersichtsseiten angezeigt wird. Zum Anderen wird der Grundpreis nicht in den Kurzdarstellungen (z.B. „Andere Käufer beobachten diese Artikel“) eingeblendet: Grundpreisangabe eBay

Nicht ausreichend: Angabe als Untertitel

Auch die bei eBay verfügbare Darstellung des Grundpreises im Untertitel ist nicht ausreichend, um den Vorschriften der Preisangabenverordnung hinsichtlich der korrekten Grundpreisangabe gerecht zu werden, da die Untertitel ebenfalls nicht wie gesetzlich erforderlich dauerhaft angezeigt werden, insbesondere nicht bei der Darstellung unter „Andere Käufer beobachten diese Artikel“ usw. Außerdem ist die Angabe des Grundpreises im Untertitel nicht anwendbar bei Angebotsvarianten mit abweichendem Grundpreis.

Nicht ausreichend: Angabe des Grundpreises als sog. „Mouseover“

Die Einblendung des Grundpreises erst beim sog. „Mouseover“ (d.h. ein Bild oder Text verändert sich, wenn man mit der Mouse über dieses Bild oder den Text fährt) genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung und ist damit ebenfalls abmahnfähig.

Grundpreisangabe2 Screenshot eBay

Das hat bereits das Landgericht Bochum entschieden (Beschluss vom 19.06.2013, Az.: I 13 O 69/13).

Grundpreise bei eBay richtig angeben

Es bleibt aktuell nur eine Möglichkeit der rechtssicheren Angabe des Grundpreises: Der Grundpreis wird an den Anfang der Artikelüberschrift eingefügt. Beispiel:

Grundpreisangabe3 screenshot eBay

Bei Angebotsvarianten mit abweichendem Grundpreis müssen die Artikel stets als einzelne Angebote eingestellt werden.

Achtung: Stellen Sie sicher, dass alle einschlägigen Artikel mit der dauerhaft angezeigten Grundpreisangabe versehen sind, um einer Abmahnung vorzubeugen.

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