Das rechtssichere Impressum als Schutz vor Abmahnungen

Veröffentlicht: 18.03.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.03.2014

Abmahngründe gibt es viele. Daher ist es umso wichtiger, die Internetpräsenz so fehlerfrei wie möglich einzurichten. Auch ein korrektes und vollständiges Impressum ist kein Hexenwerk. Mit einfachen Tipps und Know-how kann man hier eine weitere Abmahnquelle ausmerzen. In unserem Beitrag erfahren Sie, was in ein Impressum gehört – und was gerade nichts dort zu suchen hat.

 Impressum

Sobald Unternehmer Ihren Shop oder ihr Gewerbe im Web präsentieren - sei es über eine eigene Webseite, in Sozialen Netzwerken wie Facebook oder in einem Forum oder Blog - sind sie verpflichtet, ein vollständiges Impressum einzustellen. Die Impressumpflicht besteht nämlich grundsätzlich bei jeder Art von geschäftsmäßigem Anbieten von Telemedien/Telemediendiensten.

Die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt, welcher im Wortlaut besagt:„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten...“

Wen trifft die Pflicht, ein Impressum bereitzustellen?

Der Begriff der „Telemedien/Telemediendienste“ umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Auch an das Vorliegen von Geschäftsmäßigkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere liegt „Geschäftsmäßigkeit“ nicht nur vor, wenn ein Entgelt verlangt wird, sondern vielmehr schon dann, wenn die Telemediendienste keinem rein privaten oder familiären Zweck dienen.

Wie sieht ein vollständiges Impressum aus?

Folgende Angaben sind - je nach Rechtsform und Berufszweig des Anbieters - im Impressum Pflicht:

  • Name/Firma/ggf. Rechtsformzusatz sowie Anschrift des Anbieters;
  • ggf. Adresse der Hauptniederlassung (bei juristischen Personen);
  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften usw. die Angabe des/der Vertretungsberechtigten;Angaben zu Kommunikationsmitteln, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also z.B. Telefonnummer, Kontaktformular, einschließlich der E-Mail-Adresse;
  • wenn eine Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, dann Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. bei Apotheken);
  • gehört der Anbieter einem freien Beruf an (z.B. Arzt, Ingenieur, Architekt usw.), ist die Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben und die berufsrechtlichen Regelungen müssen benannt und im Volltext oder per Link zum Volltext einsehbar sein;
  • wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, das zuständige Registergericht und die entsprechende Registernummer;
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a UStG (nicht: Steuernummer), soweit diese vom Finanzamt erteilt wurde;
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern vorhanden.

Zur Gestaltung des Impressums eines gewerblichen Einzelunternehmers sehen Sie bitte die weiterführenden Hinweise im Hinweisblatt des Händlerbundes.

Wo ist das Impressum zu platzieren?

Das Impressum muss für die Besucher der Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Unmittelbar erreichbar ist das Impressum, wenn es vom Besucher des Shops bzw. der Webseite ohne Mühe gefunden und jederzeit eingesehen werden kann. Um die Erreichbarkeit der Anbieterkennung sicher zu gewährleisten, sollte die Einrichtung einer zentral abrufbaren Schaltfläche „Impressum“ erfolgen  (z.B. in die Hauptnavigation integriert werden, die auf jeder Shopunterseite abrufbar ist). 

Die häufigsten Abmahngründe

Die Verwendung von Abkürzungen im Impressum ist nicht zulässig. So wird z.B. bei der Angabe „T. Köhler“ nicht ausreichend deutlich, welcher Herr Köhler gemeint ist.

Ein Einzelunternehmer ist nicht „Inhaber“ oder „Geschäftsführer“ einer „Firma“ und sollte daher auch nicht als solcher in der Anbieterkennung betitelt werden (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 14. November 2013, Az. 6 U 1888/13).

Soweit Einzelunternehmer ihre geschäftliche Bezeichnung im Impressum nutzen wollen, ist das ausschließlich nach dem Rufnamen zulässig, z.B. „Torsten Köhler, Computersysteme und IT-Zubehör“. Ansonsten könnte der Eindruck erweckt werden, eine im Handelsregister eingetragene Firma zu führen.

Fazit

OnlineHändler sollten sicherstellen, dass sie ein zutreffendes und vollständiges Impressum auf ihren geschäftsmäßig genutzten Webseiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eingestellt haben.

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