EuGH: Einbettung von YouTube-Videos verletzt nicht das Urheberrecht

Veröffentlicht: 27.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.10.2014

Content ist das A und O einer guten Webseite. Werden auf der Shop-Seite Produkte präsentiert, müssen diese anschaulich und verlockend beschrieben werden – dies natürlich nur innerhalb der rechtlichen Grenzen. Auch YouTube-Videos, beispielsweise über die weitere Verwendung des Produkts, können die Kaufentscheidung beeinflussen. Einen Urheberrechtsverstoß stellt die Darstellung in einem Frame jedoch nach einen aktuellen EuGH-Beschluss noch nicht dar.

YouTube

Gil C / Shutterstock.com

Die Frage, ob die Veröffentlichung fremder YouTube-Videos auf der eigenen Internetseite im Rahmen des „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung begeht, war in den letzten Jahren eine der umstrittensten Fragen im Internetrecht. Online-Händlern musste in dieser „Schwebezeit“ davon abgeraten werden, YouTube-Videos ohne die Erlaubnis des Urhebers in die eigene Webseite zu integrieren. Seit letztem Freitag besteht jedoch Klarheit in diesem Punkt: Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).

Was ist „Framing“?

„Framing“ bedeutet, dass eine Internetseite in mehrere Rahmen („Frames“) unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines "eingebetteten" Internetlinks (Inline Linking) ein von einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt. Im Falle der Einbindung der YouTube-Videos, werden die Videos dabei nicht auf die eigene Seite hochgeladen, sondern über einen Link vom YouTube-Server abgerufen. Mit diesem Vorgehen ist jedoch nicht jeder Urheber einverstanden.

Problem: „Framing“ = Urheberrechtsverletzung?

Ursprung des gerichtlichen Verfahrens war ein Werbefilm eines Herstellers für Wasserfiltersysteme, der über YouTube abrufbar war. Zwei selbstständige Handelsvertreter für ein Konkurrenzunternehmen banden den Film auf dem Wege des „Framing“ auf ihren eigenen Internetseiten ein. Weil sich der Urheber des Videos dies nicht gefallen lassen wollte, zogen die Parteien durch alle Instanzen. Zuletzt lag der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der die Frage zur endgültigen Klärung der Rechtslage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegte.

EuGH verneint Urheberrechtsverletzung

Die von der Internetwelt sehnsüchtig erwartete Entscheidung des EuGH liegt nun vor. Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Voraussetzung für das rechtmäßige Einbinden ist jedoch, dass sich die Wiedergabe nicht an ein „neues Publikum“ - d. h. an ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten - wendet und keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet wird. Sofern und soweit dieses Werk frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben, so der EuGH in seiner Beschlussbegründung.

Auch der Umstand, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt, ändert nichts an der Rechtslage.

 

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