Schlechte eBay-Bewertung: Käufer muss Feedback löschen

Veröffentlicht: 29.10.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 29.10.2014

Eine schlechte Bewertung ist für viele Online-Händler nicht nur ein kleines Ärgernis. Sie kann auch potenzielle Neukunden oder Interessenten von einem Kauf abhalten – schließlich vermittelt negatives Feedback keinen allzu guten Eindruck. Doch ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht München zeigt, dass Verkäufer nicht auf ungerechtfertigter Kritik sitzen bleiben müssen, sondern dass sie sich wehren können.

Gute und schlechte Bewertung

(Bildquelle Gute und schlechte Bewertung: Leszek Glasner via Shutterstock)

Schlechte eBay-Bewertung erfolgte ohne Versuch der Schlichtung

Was tun, wenn ein Kunde nach einem Kauf eine negative Bewertung abgibt, sich der Händler jedoch keiner Schuld bewusst ist? Viele Verkäufer scheuen den Aufwand, ihr Recht auf juristischer Ebene einzufordern. Doch eine aktuelle Entscheidung des OLG München zeigt, dass es sich lohnen kann, diesen Schritt zu gehen: So entschied das Gericht nun, dass ein Käufer eine schlechte Bewertung auf eBay löschen muss.

Zu den Hintergründen: Ein Nutzer hatte in einem eBay-Shop Bootszubehör erworben, war jedoch nach dem Erhalt der Ware nicht zufrieden. Anstatt jedoch die bestellten Artikel zurückzuschicken oder den Händler anzuschreiben, um die Sache zu klären, gab der Nutzer gleich eine schlechte Bewertung ab.

Der Anwalt des Händlers argumentierte, dass eine solche Vorgehensweise nicht gerechtfertigt sei. Schließlich habe sich der Kunde nicht um eine Rücksendung oder Klärung des Falles bemüht, sondern sich ohne Umwege auf öffentlichem Wege beschwert: „Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind“, kommentierte der Jurist nach Angaben der Süddeutschen.

Kunde beruft sich bei eBay Bewertung auf Meinungsfreiheit

Der Käufer wiederum begründete die schlechte eBay-Bewertung mit dem Recht der freien Meinungsäußerung und ließ verlauten: „Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht.“ Dies sah das OLG München jedoch anders und entschied in voraussichtlich letzter Instanz zugunsten des Händlers, wobei es zunächst keine näheren Angaben zur Urteilsbegründung machte. Die Möglichkeit zur Revision wurde ausgeschlossen.

Zuvor lag der Fall noch beim Landgericht München, das die Klage des Händlers noch abgewiesen hatte. Die Klägerseite habe damals nicht plausibel belegen können, dass die schlechte eBay-Bewertung „sachlich unrichtig“ sei. Da in der Vergangenheit noch viele Händler mit ähnlichen Klagen scheiterten, könnte das aktuelle Urteil eine Tendenz in eine neue Richtung sein.

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