Produktbilder: Zur Urheberschaft fremder Fotos

Veröffentlicht: 04.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.05.2015

Fotos sind das A und O einer guten Webpräsenz. Umso wichtiger ist es für die Kaufentscheidung des Kunden, dass anhand von detaillierten Fotos eine Auswahl getroffen werden kann. Aber wo kommen die Fotos her? Wie sieht es mit dem Urheberrecht aus und darf ich die Fotos in rechtmäßiger Weise verwenden? Mit diesen Fragen gehen Online-Händler oft allzu leichtfertig um.

Copyright Lupe

(Bildquelle Copyright icon: Maksim Kabakou via Shutterstock)

Ein Webseitenbetreiber und der Rechteinhaber eines Fotos stritten sich über Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Fotos. Der Abgemahnte hatte das Bild auf seinem Internetauftritt über Monate hinweg eingebunden. Die Inhaberin des Urheberrechts des Fotos verlangte schließlich Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vor dem Amtsgericht München.

Urheberrecht: Strenge Prüfpflichten für Verwender der Fotos

Der Verwender der Fotos wusste von alldem nichts. Er behauptete, die Fotos von einem Dritten erhalten zu haben und nichts von dem fremden Urheberrecht zu wissen. Die Ausflucht ließ das Amtsgereicht jedoch nicht durchgehen.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 28.05.2014, Az.: 42 C 29213/13) stellte folgenden Leitsatz bei der Prüfung des Urheberrechts auf:

Den Verwender eines Fotos (im Online-Bereich) trifft eine Prüf- und Erkundigungspflicht. Es gelten strenge Anforderungen. Der Verwender ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Geschieht dies nicht, handelt er fahrlässig und somit schuldhaft und macht sich schadensersatzpflichtig.

Der abgemahnte Webseitenbetreiber handelte in diesem Fall zumindest fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über das Urhebbercht wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.

Sogar Verletzungszuschlag droht

Wird der Urheber eines Fotos nicht benannt, kann ein 100%iger Verletzerzuschlag verlangt werden. Im Fall vor dem Amtsgereicht München musste daher knapp 570 Euro für die unberechtigte Verwendung des Bildes sowie weitere 570 Euro Verletzerzuschlag gezahlt werden.

Fazit

Häufig werden etwa Hersteller-Fotos zu leichtfertig übernommen, weshalb die unberechtigte Nutzung von Fotos und Bildern regelmäßig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist.

Freillich ist es in der Praxis kaum möglich, jeden einzelnen Schritt zu überprüfen, insbesondere werden nicht alle Auskunft geben wollen. Erkundigen Sie sich jedoch bei demjenigen, der Ihnen die Fotos zur Verfügung gestellt hat (z.B. Hersteller) noch einmal schriftlich, ob dieser der tatsächliche Rechteinhaber ist oder ob die Rechte nicht etwa noch bei einem Fotografen o.ä. liegen. Hat er Ihnen seine Rechteinhaberschaft zu Unrecht versichert, macht er sich im Falle einer Abmahnung ggf. ebenfalls schadensersatzpflichtig. Sind Sie sich nicht sicher, erstellen Sie lieber eigene Fotos zu den Artikeln, die Sie verkaufen bzw. darstellen möchten.

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