OLG Rostock: Werbung mit Gütesiegel muss für den Verbraucher transparent sein

Veröffentlicht: 11.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.11.2014

Manche Händler arbeiten nach dem Motto: "je mehr Siegel, desto besser.". Die Werbung mit einem Gütesiegel hat jedoch ihre Grenzen, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (Az. 2 U 12/14) zeigt. Nach der Entscheidung des Gerichts ist es irreführend, wenn ein Siegel verwendet wird, ohne dabei über die Grundinformationen wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse zu informieren.

Certified Logo

(Bildquelle Certified Logo: Grounder via Shutterstock)

Gütesiegel ohne Hinweise auf Prüfkriterien und Prüfergebnisse

Die Wettbewerbszentrale hatte zum einen die Werbung eines Unternehmens mit einem Gütesiegel als rechtwidrig eingestuft. Das Unternehmen hatte das Gütesiegel und diverse Zertifikate für Allergie-Bettwäsche vergeben. Zum anderen wurde auch das Unternehmen, das seine Allergie-Bettwäsche im Internet mit diesen Gütesiegel bzw. Zertifikaten bewarb zur Unterlassung aufgefordert. Interessant an dem Fall ist insbesondere, dass das Unternehmen, welches das Gütesiegel vergibt, und das Unternehmen, welches das Gütesiegel verwendet, den gleichen Geschäftsführer haben.

Siegelvergabe muss transparent sein

Sowohl das Oberlandesgericht Rostock als auch die Vorinstanz (das Landgericht Rostock, Az.: 5 HK O 139/13) sahen in der Gütesiegel-Werbung für die Bettwäsche eine Irreführung. Bei der konkreten Werbung fehlte es an jeglichen Grundinformationen, anhand derer die Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen können. Dies sei aber notwendige Voraussetzung für eine wettbewerbsgemäßes Handeln.

Unabhängigkeit und Neutralität

Hinzu kam, dass die Richter die Unabhängigkeit und Neutralität des zertifizierenden Unternehms anzweifelten. Zum einen war die identische Geschäftsführung in puncto Neutralität der Siegelvergabe in Frage zu stellen. Zum anderen konnte das vergebende Unternehmen nicht darlegen, wie die Vergabe der Testsiegel verläuft. Voraussetzungen für die Erteilung eines Gütesiegels sei aber ein eigenes, objektives Zertifizierungsverfahren einer unabhängigen und neutralen akademischen Einrichtung, was hier zweifelhaft war.

Auch dem Unternehmen, welches das Gütesiegel zur Werbung nutzte, wurde untersagt, mit dem Gütesiegel weiter zu werben. Das Zertifikat sei neben den Defiziten betreffend die Neutralität bereits zum Zeitpunkt der Werbung abgelaufen, was nach Auffassung des Gerichts ebenfalls für die fehlende Überwachung, Ernsthaftigkeit und Unabhängigkeit in den Beziehungen zwischen den beiden Beklagten mit ihrer personenidentischen Geschäftsführung spreche.

Fazit

Gütesiegel verbindet der durchschnittliche Verbraucher regelmäßig mit einem bestimmten Standard im Hinblick auf Qualität und Kundenservice. Der (potentielle) Käufer erwartet, dass der zertifizierte Shop bzw. Händler oder das Produkt die Prüfungsanforderungen für den Erhalt des Gütesiegels (noch) erfüllt.

Das verwendete Gütesiegel muss im Sinne der Unabhängigkeit auf einer neutralen, objektiven und sachgerechten Untersuchung beruhen. Aus Gründen der Transparenz ist beim Einbinden eines Gütesiegels auf eine Seite zu verlinken, die Auskunft darüber gibt, wofür das Gütesiegel, durch wen, wann und für welchen Zeitraum vergeben wurde.

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