Wettbewerbszentrale lässt unlautere E-Mail-Werbung gerichtlich untersagen: Newsletter-Versand muss bei Widerruf sofort eingestellt werden

Veröffentlicht: 30.04.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.04.2013

Herkömmliche Werbeflyer sind teuer und kosten eine Menge Papier und Porto. Deshalb bedienen sich die meisten Online-Händler dem Instrument der E-Mail-Werbung, um so Ihre Waren und Dienstleistungen preisgünstig und schnell bekannt zu machen.

Newsletter legal

Jedoch sind die Hürden an die Versendung von E-Mail-Werbung sehr hoch und nur unter engen Voraussetzungen möglich. Daher muss Gleiches gelten, wenn Kunden die meist als „nervig“ empfundenen E-Mails nicht mehr erhalten möchten.

Auch das Landgericht Braunschweig hatte sich im letzten Jahr mit einer solchen Abmeldung vom Newsletter zu beschäftigen:

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale verbot das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 18. Oktober 2012 (Az. 22 O 66/12) einem Automobilhersteller die Werbung per E-Mail gegenüber einem Newsletter-Empfänger, der seiner erteilten ausdrückliche Einwilligung für die Werbung per E-Mail später widersprochen hatte.

Der Besucher eines Portals des abgemahnten Automobilkonzerns hatte eingewilligt, einen Newsletter zu erhalten. Diesen bekam er seit 2006 regelmäßig zugesandt. Im Juni 2011 benutzte der Kunde nach eigener Aussage den im Newsletter befindlichen Link zum direkten Abbestellen des Newsletters. Dennoch wurden dem Kunden weiterhin Newsletter zugesendet.

Daraufhin meldete sich der Kunde erneut – diesmal per E-Mail - vom Erhalt des Newsletters ab und wies zusätzlich darauf hin, dass er keine weitere Kontaktaufnahme wünscht. In diesem Zusammenhang gab er zwei E-Mail-Adressen an, die aus dem Newsletter-Verteiler gelöscht werden sollten. Gleichwohl erhielt der Kunde weiterhin Newsletter des Automobilherstellers.

Weil der Kunde dieses Vorgehen als belästigend ansah wandte er sich an die Wettbewerbszentrale, die eine Abmahnung aussprach.

Der Automobilhersteller verteidigte das weitere Versenden der Newsletter damit, dass völlig unklar gewesen sei, wer der Absender der Abmeldung gewesen sei. Zwar hatte der Empfänger seine Einwilligung für den Erhalt von E-Mail-Werbung erteilt. Diese Einwilligung wurde aber wieder zurückgenommen: bei Versendung der weiteren Newsletter lag damit keine ausdrückliche Einwilligung mehr vor.

Weil an den Erhalt der ausdrücklichen Einwilligung strenge Voraussetzungen geknüpft sind, hätte sich der Newsletter-Versender bei einer nicht sofort zuordenbaren Abbestellung des Newsletters zumindest um eine Identifizierung bemühen müssen, indem z.B. beim Absender rückgefragt wird.

Bestehen Unklarheiten bezüglich der Identität einer Abmeldung vom Newsletter, sollten Unternehmer nachfragen, wer die Abbestellung ausgesprochen hat.

Fazit:

Erhalten Unternehmer die Abmeldung von einem Newsletter, darf diese nicht einfach ignoriert werden, sonst drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren.

Hat sich ein Newsletter-Abonnent vom Erhalt der E-Mail-Neuigkeiten – egal auf welchem Weg - wieder abgemeldet, muss dieser Wunsch durch das versendente Unternehmen berücksichtigt und der Versand der Newsletter auch sofort eingestellt werden.

Sofern Sie sich als Händler bezüglich der Identität des Kunden unsicher sind, sollte im Zweifel nachgeforscht werden, von wem die Abmeldung stammt. Dazu sollte betriebsintern ein geeigneter Ablauf gefunden werden, auf dem Sie die Ermittlung des Absenders und die zügige Einstellung des Newsletter-Versand sicherstellen können.

Lesen Sie zu den Anforderungen an den Versand von E-Mail-Newslettern und deren praktischen Umsetzung auch das Händlerbund-Hinweisblatt zum Versand von E-Mail-Werbung bzw. E-Mail-Newsletter.

 

 

 

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