Was ist erlaubt, was nicht? 5 Urteile zu eBay-Negativbewertungen

Veröffentlicht: 20.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.11.2016

 

Man zerstört Computer

(Bildquelle man punches into computer: Ollyy via Shutterstock)

„Das Allerletzte, Verkauft Softw. Ohne Zusend. ein.ORIGINALKEY’s, NORTON FREUT SOWAS“

Ein Käufer hatte im Anschluss an einen Kauf von Software über die Internetplattform eBay die vorstehende negative Bewertung hinterlassen. Die Richter entschieden in diesem Fall zugunsten des Händlers (Urteil vom 31.07.2013, Az.: 28 O 422/12). In der Bewertung liege einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des eBay-Händlers. Das Gericht untersagte dem Kunden bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 250.000 €, diese Behauptung weiterhin zu verbreiten.

Fazit: Bewertung war unzulässig.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-11-09 14:47
Hallo Herr Stiegler,

besten Dank für den Hinweis. Wir haben es nach Prüfung geändert.
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#1 Frank Stiegler 2016-11-09 13:43
Nur zur Info: Ihr auf S. 5 angesprochenes "(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 12 O 6/04)" müsste eigentlich "(Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14)" heißen.
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