Was ist erlaubt, was nicht? 5 Urteile zu eBay-Negativbewertungen

Veröffentlicht: 20.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.11.2016

Pistole aus Computer

(Bildquelle gun out of computer: ArtFamily via Shutterstock)

“VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!”

Auch die Bewertung “VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!” auf der Plattform eBay wegen fehlender Vollständigkeit der Lieferung eines Jahrgangs Micky Maus-Hefte ist zulässig, so das Landgericht Köln mit Urteil vom 10.07.2012, Az.: 11 S 339/11). Die Aussagen „Lieferte nur 30% der Beilagen" und “keine Einsicht“ seien eine wahre Tatsachenbehauptung bzw. “Nepperei” und “Strafanzeige” eine Meinungsäußerung und somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Fazit: Bewertung war zulässig.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-11-09 14:47
Hallo Herr Stiegler,

besten Dank für den Hinweis. Wir haben es nach Prüfung geändert.
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#1 Frank Stiegler 2016-11-09 13:43
Nur zur Info: Ihr auf S. 5 angesprochenes "(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 12 O 6/04)" müsste eigentlich "(Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14)" heißen.
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