Lockangebote: Neues Urteil zu irreführender Werbung

Veröffentlicht: 09.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Von einer sog. „Lockvogelwerbung“ bzw. einem Lockangebot sprechen Juristen, wenn einzelne Waren besonders preiswert angeboten oder beworben werden, um Kaufinteressenten mit der Vorstellung, das gesamte Sortiment sei so preiswert, zum Besuch des Geschäfts anzuregen. Unter Lockangebot versteht man auch, dass die beworbenen oder angebotenen Produkte überhaupt nicht oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dieses Vorgehen ist ebenfalls unzulässig.

ProzenteregenBildquelle: Prozenteregen: © Kolonko via Shutterstock.com

Erst in diesem Jahr hat ein großes Unternehmen ein unzulässiges Lockangebot verwendet.

Lockangebot = Aktionsware überhaupt nicht vorrätig

Mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 41 HKO 1024/13), welches kürzlich bekannt wurde, hat das Langericht Amberg ein Lockangebot für unzulässig erklärt, bei der die beworbene Ware nicht vorrätig war. Der Discounter Netto hatte in einem Werbeprospekt einen Kasten „Krombacher Pils oder Radler“ zum Preis von 9,99 € beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis: „Dieser Artikel kann wegen begrenzten Vorrats schon am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein – Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen! Gültig in KW 15/ BWuOsWeSB“. Tatsächlich waren die beworbenen Getränke in einer Filiale im Angebotszeitraum überhaupt nicht erhältlich.

Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbeankündigung ein unzulässiges Lockangebot und hatte Netto zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Das Landgericht Amberg teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei keine Einschränkung der Vertriebsregion erkennbar. Der Prospekt enthalte zudem keinerlei Hinweis darauf, in welchen Filialen das beworbene Bier tatsächlich erhältlich war.

Was ist unzulässig?

Ein unzulässiges Lockangebot liegt u.a. dann vor, wenn

  • die Ware überhaupt nicht vorrätig ist;
  • die Ware nicht in angemessener Menge zur Abdeckung der erwartenden Nachfrage vorrätig ist;
  • die Ware nicht zu den in der Werbung angegebenen Preis angeboten wird oder
  • das Angebot vom Erwerb zusätzlicher Gegenstände abhängig ist.

Der Online-Händler kann eine Irreführung dahingehend ausräumen, dass er nachweist, angemessen disponiert zu haben. Wenn dann die Ware durch eine unerwartet hohe Nachfrage oder unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten doch nicht ausreicht, kann er dafür nicht mehr verantwortlich gemacht werden.

„Nur solange Vorrat reicht“

In der Praxis versuchen sich Händler durch den Hinweis „Nur solange Vorrat reicht“ vor einem eventuellen Kundenansturm und dem vorzeitigen Ausverkauf der beworbenen Waren abzusichern.

Von Online-Händlern wird jedoch aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Online-Angebote stets aktuell gehalten werden können und entfernt werden können, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Überdies kann beim Kunden der irrige Eindruck entstehen, dass er den Artikel schnellst möglich erwerben muss, weil der Vorrat daran begrenzt ist.

Kommentare  

#4 Jens krautz 2021-05-20 03:10
Mittwoch 19.05.2021 in beiden Riester lidl Filialen Mittwoch Nachmittag sonnenhut xxl bienenfreundlic h eine mickrige pflanze bzw. 2 kleine blütenlose pflanzen als Rest vorrätig, obwohl aktionsbegonn erst ab Donnerstag.laut lidl neckarsulm darf das eigentlich nicht sein. Filiale 1 es ist doch noch eine da filiale 2 das muss so sein. Hat da vielleicht jemand keine Lust zum gießen. Es handelt sich hier um langlebige Stauden und nicht um leicht verderbliche schnittblumen.
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#3 Michael Spohn 2020-06-27 14:52
Gerade aktuell bei Tchibo.de: Samsung A50 wird bei Ebay-Kleinanzei gen für sagenhafte 229€ beworben. Link führt direkt zu Tchibo.de. Keine Spur von dem Angebot. Sucht man nach dem Samsung A50. wird ein Preis von 299€ angegeben. Der Nachfolger A51 wird für 319€ angeboten.

Klares Lockangebot. Und als Antwort schreibt Tchibo "Sie haben festgestellt, dass bei einem Mitbewerber preiswerter angeboten wird. Das ist natürlich möglich. Jeder Anbieter kalkuliert anders, wirbt mit Sonderposten, verkauft Restbestände oder führt besondere Aktionen durch."

Ein "Mitbewerber"? Die wissen anscheinend gar nicht, wofür sie wo Werbung machen!

Totales Lockangebot, dass nur darauf abzielt, die Leute in den Onlineshop zu bekommen!
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#2 Haider 2020-06-02 17:22
Hallo,
bei Netto ist dies schon mehrmals vorgekommen. Jetzt wieder am Freitag. Die Ware ist, lt. einem Netto-Mitarbeit er, nie gekommen. Habe mich gleich per Mail beschwert und nur eine nichtssagende Antwort erhalten. Netto ist dies anscheinend egal.
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#1 Johann Tomaschek 2016-10-19 13:16
Mir ist es jetzt das zweite mal vorgekommen, das ich ein besonders günstiges Angebot bei Amazon Plattform kaufen wollte
Einmal einen Dampfgarer von Miele für 2900€. Dieser wurde auf der Plattform angeboten und dann wurde ich informiert das ich diesen nicht kaufen kann. Mir wurde dafür das Gerät mit über 4000€ Angebote. Gestern habe ich ein Mobil Telefon bestellt. IPhone6 Gebraucht für 350€ . Heute bekomme ich eine Mail,
durch einen Fehler bei Amazon wird das IPhone6 nicht geliefert. Mit einem Link zur neuerlichen Bestellung. Jetzt für 599,- Hier werden meiner Meinung Lockangebote platziert! Habe das ganze eMail und Snipping tool dokumentiert.
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