DSGVO-Abmahnungen

LG Wiesbaden verneint Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen

Veröffentlicht: 19.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
DSGVO

Sind DSGVO-Verstöße abmahnbar? Die Frage beschäftigt spätestens seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung viele Online-Händler und Fachleute. Bisher äußerte sich die Rechtsprechung mit drei Urteilen dazu, allesamt mit unterschiedlichem Ergebnis. Zu diesen stößt nun ein neues: Das Landgericht Wiesbaden hat die Abmahnfähigkeit in seinem Urteil aus November 2018 verneint (AZ.: 5 O 214/18).

Inhaltlich schließt sich das Landgericht Wiesbaden dem Landgericht Bochum an, welches die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO ebenfalls verneint. Der Knackpunkt hinter der Frage ist, ob aus der Datenschutz-Grundverordnung Ansprüche von Konkurrenten abgeleitet werden können. Diese sieht nämlich einen Katalog an Ansprüchen vor, etwa jenen eines Betroffenen, der die Daten löschen lassen möchte, welche durch einen anderen erhoben wurden. Darüber hinaus nennt sie auch diejenigen, die solche Ansprüche überhaupt geltend machen können. Unmittelbar aus diesem Katalog ergibt sich kein Hinweis auf die Möglichkeit der gefürchteten DSGVO-Abmahnungen.

Urteil bringt keine absolute Gewissheit

Über eines ist man sich in Fachkreisen sicher: Bestimmte Sanktionen für datenschutzwidriges Verhalten dürfen auch durch die nationalen Gesetzgeber festgelegt werden. Die DSGVO lässt diese ausdrücklich zu. Weniger einig ist man sich hingegen darüber, ob dies auch die Anwendung des deutschen Wettbewerbsrechts, und damit auch die Möglichkeit, Konkurrenten abzumahnen, erlaubt. An dieser Stelle werden die Argumentationen aus Fachkreisen sehr juristisch, einige Fragen stehen im Raum. Schützen die Normen der DSGVO das Marktverhalten? Nur dann könnte es zu Abmahnungen kommen. Ist der Anspruchskatalog der DSGVO dahingehend abschließend? Dann wären Mitbewerber raus.

Online-Händler sollten DSGVO jedenfalls umsetzen

Endgültige Antworten auf die relevanten Fragen scheinen bisher schwierig zu finden. Während das Landgericht Wiesbaden sich nun also der Online-Händler-freundlichen Ansicht anschließt, die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht bei Verstößen gegen die DSGVO zuzulassen, vertreten Gerichte wie das LG Würzburg oder das Oberlandesgericht Hamburg eine gegensätzliche Ansicht. Für Händler bedeutet das, dass Abmahnungen bei Datenschutzverstößen weiterhin möglich sind. Generell sollten die Anforderungen der DSGVO umgesetzt werden, sofern dies noch nicht bereits erfolgt sind. Auch, wenn Abmahnungen durch Mitbewerber künftig nicht möglich sein sollten: Schadensersatzansprüche erlaubt die DSGVO beispielsweise unmittelbar selbst, es lauern also auch andere Gefahren für Händler.

Bisherige Urteile:

  • LG Bochum: Abmahnfähigkeit nein
  • LG Würzburg: Abmahnfähigkeit ja
  • OLG Hamburg: Abmahnfähigkeit grundsätzlich ja, es kommt aber auf die Norm an
  • LG Wiesbaden: Abmahnfähigkeit nein

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