OLG München zum Datenschutzrecht

DSGVO schränkt Auskunftsansprüche nicht ein

Veröffentlicht: 22.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2018
Bilder von Baukränen

Bevor es in einem Rechtsstreit zur genauen Bezifferung von Ansprüchen kommt, geht es meist erst einmal darum, herauszufinden, was einem überhaupt zusteht. Bei den meisten Sachen ist das auch ganz einfach: Die Höhe der Miete steht im entsprechenden Vertrag und der einzutreibende Kaufpreis steht auf der Rechnung. Es gibt aber auch Fälle, wo das schwieriger ist: Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger gar keinen Zugriff auf die entsprechenden Daten hat, aus denen sich die Höhe ergibt. Hier kann ein Auskunftsanspruch weiter helfen. Diesen gibt es beispielsweise unter den Erben, um die Höhe der Erbschaft festzustellen. Nicht selten muss der Schuldner dabei auch Daten von Dritten offen legen. Ob das vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung so einfach geht, hat nun das Oberlandesgericht München festgestellt.

Herausgabe von gewerblichen Kundendaten

Wie die Kanzlei Bahr berichtet, haben sich zwei Unternehmer gestritten: Zwischen den beiden bestand ein Vertragshändlervertrag. Bei einem solchen Vertrag geht es darum, dass der Vertragshändler (hier der Beklagte), das Produkt des Vertragspartners (Kläger) vertreibt. Der Kläger hatte nun Grund zur Annahme, dass der Beklagte gegen den Vertrag verstoßen hat. Um festzustellen, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch vorliegt, verlangte der Kläger Auskunft über die Kundendaten: Es sollten Name, Anschrift, Vertragsdatum, Typ des verkauften Produkts und Kaufpreis angegeben werden. Der Beklagte verweigerte die Auskunft mit Hinweis auf die DSGVO.

DSGVO: Weitergabe von Daten bei berechtigtem Interesse

Nach der DSGVO ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der berechtigte Auskunftsanspruch begründet generell ein solches Interesse. Dabei ist allerdings zwischen den Interessen des Anspruchsinhabers und den der Betroffenen abzuwägen. In diesem Fall traf das Gericht die Feststellung, dass die Interessen der Betroffenen zurück stehen müssen. Zum einen handelt es sich bei den benötigten Daten nicht um solche, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen; zum anderen bleibt der Kaufvorgang ohnehin nicht verborgen: Bei den vertriebenen Produkten handelt es sich nämlich um Baukräne. Da jeder sehen kann, welche Kräne von den Kunden aufgebaut werden, handelt es sich daher auch nicht um besonders schützenswertes Branchenwissen.

Keine generelle Einschränkung durch DSGVO

Im Ergebnis bedeutet das, dass Auskunftsansprüche nicht generell durch die DSGVO eingeschränkt werden. Hat eine Person einen solchen Auskunftsanspruch, brauch sie sich daher nicht davon abschrecken lassen, dass sich der Gegner auf die DSGVO beruft.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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