Rechtsradar

Keine Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen?

Veröffentlicht: 23.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.11.2018
DSGVO und Datenschutz

Unsere rechtlichen Beiträge diese Woche standen vor allem im Zeichen des Datenschutzes. Mittlerweile liegt das vierte Urteil zur Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO vor und setzt die uneinheitliche Reihe von Entscheidungen fort. Aber auch um Auskunftsansprüche ging es kürzlich, und damit um die Frage, wann die Datenschutz-Grundverordnung die Weitergabe von Daten erlaubt. Was sie jedenfalls zugesteht, sind Schadensersatzansprüche. Dass ein solcher aber nicht immer bestehen muss, hat das Amtsgericht Diez festgestellt.

LG Wiesbaden: „Nein“ zur Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die DSGVO

Hickhack, Heckmeck, DSGVO. Mit der Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden kommt nun die nächste Entscheidung zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen daher. Der Spruch der Richter lautet zwar, dass diese nicht gegeben sei. Diese für Online-Händler zunächst grundsätzlich erfreuliche Nachricht bringt aber leider weiter wenig Licht ins Dunkle, denn Gerichte wie das LG Würzburg oder OLG Hamburg urteilen über die Beantwortung dieser Frage anders. In Frage steht noch immer, ob die DSGVO den Sprung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zulässt, oder ob ihr eigener Katalog an Sanktionen und Rechtsfolgen in dieser Hinsicht abschließend ist – die Antwort darauf zu finden ist ganz offensichtlich nicht einfach. Händler sollten weiter die rechtliche Entwicklung abwarten und die Vorgaben der EU umsetzen, andernfalls drohen Abmahnungen.

OLG München: Keine Einschränkung von Auskunftsansprüchen durch DSGVO

Die DSGVO erlaubt die Weitergabe von erhobenen personenbezogenen Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Relevant wird das zum Beispiel dann, wenn man Ansprüche gegen einen anderen durchsetzen möchte, dafür aber auf Daten angewiesen ist, die nur dieser besitzt. So lag die Situation auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht München kürzlich verhandelte. Es ging um einen Vertrag über den Vertrieb von Ware, genau genommen ging es um Vertragshandel.

Da der Verdacht im Raum stand, der Vertragshändler verstoße gegen vertragliche Pflichten, wollte die andere Partei klagen und forderte Auskunft über etwaige Kundendaten. Geübte Leser vernehmen an dieser Stelle das Klingeln der DSGVO-Warnglocke auch ohne vorherigen Hinweis: Hier könnte es kritisch werden. Die Richter aber sahen im Verlangen des Klägers ein berechtigtes Interesse, das die Weitergabe der Daten erlaubt. Zumal es sich nicht um Daten des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Betroffenenen handelte, musste deren Interesse zurückstehen.

AG Diez: Unerlaubte E-Mail-Werbung bedeutet nicht automatisch Schadensersatzanspruch

Kommt es zu einem Schaden durch die Verletzung von Vorgaben der DSGVO, muss sich der Verantwortliche mit der Möglichkeit konfrontiert sehen, demnächst auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. So geschehen auch in einem Fall vor dem Amtsgericht Diez: Der Kläger erhielt gleich zum Inkrafttreten der DSGVO unerlaubte Werbung per E-Mail. Außergerichtlich vereinbarten die Parteien zunächst einen Schadensersatz in Höhe von 50 Euro. Danach wandte sich der E-Mail-Empfänger aber auch noch mit einer Schmerzensgeldforderung in mindestens zehnfacher Höhe an die Gerichte. Das Amtsgericht Diez ließ den Antrag des Klägers jedoch ohne Erfolg: Nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO begründe einen derartigen Anspruch, es benötige nämlich unter anderem eine mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung.

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