Irreführende Werbung

Wettbewerbszentrale unterbindet Gutscheinwerbung

Veröffentlicht: 29.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 29.11.2018
Zufriedenheit bei Produktbewertung

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat die Werbung eines Online-Händlers außergerichtlich unterbunden. Sie bestand darin, Kunden mit ihrer Bestellung auch einen Gutschein zuzustellen. Sollten die Käufer auf der Produktseite eine positive Bewertung für die Ware abgeben, versprach der Elektronikhändler eine Erstattung von 15 Euro. Die Wettbewerbszentrale stufte dieses Verhalten als irreführend ein.

Die Entscheidung wird mit der Beeinflussung von Käufern begründet. Diese könnten verleitet werden, eine Bewertung abzugeben, die nicht ihre tatsächliche Zufriedenheit widerspiegelt.

„Gekaufte“ positive Kundenbewertungen

Wie die Wettbewerbszentrale in ihrer Pressemitteilung erklärt, sei ein derartiger Gutschein zunächst einmal geeignet, Käufern einen Anreiz dafür zu geben, ein erworbenes Produkt zu bewerten. Da diese den Gutschein aber ausschließlich für die Abgabe einer positiven Bewertung erhalten sollten, stünde bei dieser dann nicht mehr die Zufriedenheit im Vordergrund, sondern die finanzielle Motivation.

Bewertungen, die so zustande gekommen sind, wären dann geeignet, andere Kaufinteressenten darüber zu täuschen, wie zufrieden andere, die das Produkt bereits erworben haben, mit diesem seien. „Mit einem solchen Gutscheinanreiz werden Kunden dazu verleitet, im finanziellen Interesse falsche Bewertungen abzugeben“, heißt es dazu in der Pressemitteilung weiter.

Irreführende Werbung ist kein Einzelfall

Es handele sich darüber hinaus auch nicht um einen Einzelfall. Etwa habe eine Patientin, die sich einer Augenlaser-OP unterzogen hat, von ihrem Arzt eine hochwertige Sonnenbrille erhalten. Diese könne sie behalten, sofern sie eine positive Rezension auf Jameda, einem Online-Arztbewertungsportal, abgebe.

Fälle wie diese tauchen immer wieder auf. Nicht nur die Wettbewerbszentrale hält derartige Maßnahmen, „bezahlte“ positive Produktrezensionen zu erhalten, für wettbewerbswidrig, auch diverse Gerichte vertreten diese Auffassung. Händler, die solche Werbemaßnahmen nutzen, riskieren damit Abmahnungen und weitergehende gerichtliche Prozesse. Rechtlich betrachtet sind bezahlte Bewertungen grundsätzlich kein Problem, solange sie einen Hinweis auf die Bezahlung enthalten. Fordert der Händler aber dazu auf, begibt er sich auf dünnes Eis. Das gilt auch dann, wenn die Kunden dem Erhalt von Werbung an sich zugestimmt haben. Denn auch das bloße Fragen nach einer Bewertung etwa per E-Mail stellt Werbung dar, in die eingewilligt werden muss.

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