Mietwagen-App

BGH: „Uber Black” ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 14.12.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.12.2018
Taxis

Bei der Mietwagen-App „Uber Black” soll es dem Kunden möglichst einfach gemacht werden: Sie geben in der App ihren Abhol-und Zielort ein, der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich am nächsten zum Kunden befindet, erhält eine Nachricht und kann den Fahrgast einsammeln. Dieser erhält dabei seinen Auftrag vom Uber-Server; das Mietwagenunternehmen wird von Uber per Mail benachrichtigt.

Wie der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist, hat ein Berliner Taxiunternehmen gegen diesen Service auf Unterlassung geklagt. Dieser sei wettbewerbswidrig. Das Gericht gab dem Taxiunternehmen Recht.

„Uber Black” verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz

Grund für das Urteil ist das Personenbeförderungsgesetz, welches auch Regelungen für die Beförderung von Personen in Mietwagen vorsieht: „Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.” Diese Regel soll den Taxiverkehr schützen: Anders als Mietwagenunternehmen besteht bei Taxis zum einen eine Beförderungspflicht, welches faktisch ein Vertragszwang ist und zum anderen gelten feste Beförderungstarife.

Das Gesetz sieht daher vor, dass Aufträge bei dem Mietwagenunternehmen eingehen müssen. Das ist bei Uber gerade nicht der Fall: Der Auftrag wird über Uber an den Fahrer übermittelt. Zwar wird das Mietwagenunternehmen gleichzeitig informiert; damit sind die Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes aber nicht erfüllt.

Unionsrechtlich ist die Entscheidung nach Ansicht des BGHs nicht zu beanstanden. Die Regeln über die Dienstleistungsfreiheit sind generell auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits am 20. Dezember 2017 festgestellt, dass die Dienste von Uber Verkehrsdienstleistungen sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Fahrer, wie bei „Uber Black”, um einen berufsmäßigen Fahrer handelt oder etwa wie bei „Uber Pop” um eine Privatperson.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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