Amtsgericht Münster

Kunde darf Ware noch Monate nach Fristablauf zurücksenden

Veröffentlicht: 17.12.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.12.2018
Großer Paketstapel

Vermutlich jeder Online-Händler kennt die 14-tätige Frist zum Verbraucher-Widerruf. Ein Online-Händler musste nun erfahren, dass diese Frist zwar auch für die Rücksendung der Ware durch den Käufer gilt, dieser aber dennoch sein Widerrufsrecht auch durch eine spätere Rücksendung nicht verwirkt.

In diesem Fall, mit dem sich kürzlich das Amtsgericht Münster beschäftigte (AZ.: 48 C 432/18), betrug die Dauer zwischen Widerrufserklärung und dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Ware den Verkäufer erreichte, über fünf Monate. Den Kaufpreis muss der Online-Händler laut Urteil nun zurückgewähren.

Rücksendung traf über fünf Monate nach Kauf ein

Der Käufer hat Ware bei einem Online-Händler gekauft, den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeschickt. Den Kaufpreis erhielt er dennoch nicht vollständig zurück, weshalb er vor das Amtsgericht Münster zog. So kann die Kurzfassung dieses Falls lauten. Doch natürlich gibt es einen Knackpunkt im Lauf der Dinge: Nachdem der Käufer den Widerruf erklärt hatte, schickte er ein erstes Retour-Paket zum Verkäufer. Dieses bot nicht genügend Raum für die gesamte Ware, weshalb ein zweites Paket folgen sollte – darauf wies auch ein Vermerk im Paket hin. Über fünf Monate, nachdem der Kaufvertrag geschlossen worden war, erhielt der Händler dann eine weitere Lieferung, in welcher sich die übrigen Waren im hohen dreistelligen Wert befand.

Mit Blick auf die Frist nahm der Online-Händler die Sendung an, erklärte dem Käufer gegenüber jedoch, dass diese Waren nicht zurückgenommen werden könnten und es insofern auch nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises käme. Der Käufer hätte seinen Anspruch zumindest „verwirkt“, ihn also durch seine Untätigkeit objektiv verloren.

Spätere Rücksendung schließt Widerrufsrecht nicht aus

Der Sicht des Verkäufers schloss sich das Gericht aber nicht an. Grundsätzliche habe der Käufer den Widerruf durch eine entsprechende Erklärung nämlich ausgeübt und auch die Ware sei zurückgesandt worden. Die Frage ist aber, wie mit der überschrittenen Rücksendefrist umgegangen werden muss.

Auf den ersten Blick naheliegend wäre die Annahme, dass es mit dem Widerrufsrecht deshalb nun gelaufen sei. Doch das, so stellt auch das Gericht fest, steht nicht im Gesetz. Stattdessen trete in einem derartigen Fall der gesetzliche Schuldnerverzug ein. Dieser gilt grundsätzlich dann, wenn jemand eine Leistung nicht bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erbracht hat. Ist es durch diese Verzögerung zu einem Schaden gekommen, kann dafür dann ein Ersatz verlangt werden, zumindest wenn dem Schuldner die Verzögerung vorgeworfen werden kann. Dieser Anspruch muss jedoch auch geltend gemacht werden – was der Online-Händler in diesem Fall nicht getan hat.

Online-Händler machte keinen Schaden geltend

Und auch über die Verwirkung konnte sich der Händler nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung befreien. Der Zeitraum seit der Widerrufserklärung bis zur vollständigen Rücksendung war zwar sehr lang. Es müssten aber auch Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer der Händler darauf vertrauen konnte, dass der Käufer nicht mehr an seinem Rückzahlungsanspruch interessiert ist. Aufgrund mehrerer Punkte im Sachverhalt, wie etwa dem Hinweis im ersten Paket, dass noch ein Weiteres folge, sahen die Richter die Voraussetzungen für die Verwirkung aber nicht als gegeben an.

Im Gegenteil: Da dem Verkäufer die Widerrufserklärung des Käufers vorlag, er außerdem wusste, dass noch ein weiteres Paket folgen sollte und er zudem von Rechts wegen die Gefahr der Rücksendung trage, hätte von ihm laut Urteil eine frühere Nachfrage erwartet werden können. Zuletzt hätte der Händler aber auch geltend machen müssen, dass er sich im Vertrauen auf das Verhalten des Käufers, nicht weiter Gebrauch vom Widerrufsrecht zu machen, dementsprechend „eingerichtet“ habe – und ihm nun durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Doch auch in dieser Sache brachte der Online-Händler nichts vor.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine spätere Rücksendung von Waren im Rahmen des Widerrufsrechts grundsätzlich möglich sein kann, wenn der Widerruf rechtzeitig erklärt worden ist. Der Käufer behält sein Recht dann in der Regel dennoch, kann aber durch den Schuldnerverzug damit konfrontiert werden, Ersatz für Schäden leisten zu müssen, die tatsächlich durch seine schuldhafte Verzögerung zustande gekommen sind.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Kommentare  

#12 Redaktion 2018-12-20 15:56
Hallo Michaela,

der Händlerbund setzt sich natürlich dafür ein, aktiv an der Entwicklung im E-Commerce mitzuwirken: Im Sinne unserer Mitglieder und Händler begleiten wir daher Gesetzgebungsve rfahren und bemühen uns um Einflussnahme.
Auf einzelne Fälle können wir aber keinen Einfluss nehmen. Stattdessen berichtet OnlinehändlerNe ws, um die Leser stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Den Frust der Händler können wir nachvollziehen: Der Widerruf wird rechtzeitig erklärt und danach lässt sich der Verbraucher Zeit mit der Rücksendung - das ist ärgerlich. Auf der anderen Seite darf der Händler in solchen Fällen den Kaufpreis einbehalten. Eine Rückerstattung muss erst dann erfolgen, wenn der Käufer einen Versendungsnach weis erbracht hat.
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#11 wolfgang Köbke 2018-12-19 22:34
Es zeigt sich doch immerwieder, dass Gerichte bzw. Richter, wie in diesem Fall, in einer Traumwelt leben. Darf man eigentlich von Richtern keinen logischen Menschenverstan d erwarten?. Die WRB ist doch eindeutig, auch wenn die Rücklieferung in mehreren Schritten - nicht Monaten - erfolgt.
Ich kann doch nicht bei jedem Auftrag an die WRB eine Drohung an den Kunden ausstoßen, dass er die Ware rechtzeitig zurück senden soll, da er sonst eine Schadensersatzk lage am Hals hat, weil ich die Ware nicht zeitgerecht wieder verkaufen kann.
Ich hoffe gegen das Urteil wird Berufung eingelegt und dann schauen wir mal weiter,
Frohe Weihnachten an alle online Händler Kollegen.
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#10 Peter 2018-12-19 19:34
Auszug aus dem Widerruf des Gesetzgebers:
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Der Richter kann wohl nicht lesen ...
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#9 Michael 2018-12-19 16:07
Finde die Entscheidung vollkommen richtig und ich mache seit über 10 Jahren e-Commerce. Die Kommentare hier kann ich nur belächeln, da anscheinend nur zwischen den Zeilen gelesen wurde. Der Verkäufer hat sich in dieser Situation falsch verhalten. Er hatte rechtzeitig Kenntnis vom Widerrufswillen erlangt und hätte die ihm fehlende Ware schriftlich mit Fristsetzung zurückfordern sollen sofern ihn die Verzögerung gestört oder gar einen Schaden gebracht hätte. So hat der Verkäufer nicht gehandelt, dem Kunden stillschweigend signalisiert, dass das Verhalten in Ordnung geht aber im Nachgang versucht den Kunden zu benachteiligen. Unprofessionell und den Imageschaden gibt's ggfs. umsonst dazu.
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#8 anja 2018-12-19 15:24
genau, diesen punkt von m.meier wollte ich auch noch aufgreifen. nach den rechtlichen vorlagen lautet es in den AGB: "Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden."
wie kann man das so auslegen, daß auch ein versand nach monaten noch zulässig ist ???
der händler hat sich an AGB's und gesetze zu halten, aber der käufer nicht ??
wozu werden vom gesetzgeber richtlinien erlassen, die in den AGB's festgehalten werden müssen, wenn diese null und nichtig sind bzw. für käufer dann doch wieder zurechtgebogen werden ?
richter haben sich somit nicht an die gesetze zu halten oder wie soll ich das verstehen ?
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#7 Michaela Z. 2018-12-19 15:21
Was unternimmt der Händlerbund das solche Entscheidungen nicht mehr vorkommen bzw. gefällt werden?
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#6 H.K. 2018-12-19 14:53
Manchmal kann man nur noch verwundert den Kopf schütteln, in welcher Traumwelt manche Richter offenbar leben. Nur Rechte für Käufer und Pflichten für Verkäufer... warum dann etwas von 14 Tagen Rücksendefrist in der WRB steht, frage ich mich da auch.
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#5 Oliver Weidlich 2018-12-19 14:38
Eigentlich gibt es keine Möglichkeiten den Händler weiter zu belangen , doch hier ist eine Lücke aufgetreten und ich hoffe diese wird bald möglichst geschlossen .
Wie schon meine Vorredner , viele Kunden sind einfach nur noch Amazon Faul verwöhnt und haben nichts mehr im Kopf oder lassen Ihren Frust den Händler spüren .
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#4 m. Meier 2018-12-19 14:34
Ich hätte gerne mal vom Richter folgenden Bestandteil der WRB erläutert bekommen. Zitat: "Sie (Kunde) haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
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#3 Michaela Z. 2018-12-19 14:26
Ist ja mal wieder eine Typische Rechtsentscheid ung für den Kunden. Wofür gibt es denn das Widerrufsrecht wenn sich zwischen den Zeilen immer wieder ein Hintertürchen zugunsten des Käufers findet?
Der Händler ist mal wieder der DUMME
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