Abgefahren – LG Düsseldorf zur Printwerbung

Irreführendes Garantieversprechen, falsche Ortsangabe und mangelhafte Adressdaten im Werbeprospekt

Veröffentlicht: 14.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.01.2019
Fahrradfahrer in der Stadt

Egal, ob sie dem Kunden im Netz, per E-Mail oder per Post über den Weg läuft – für die Werbung gelten mal mehr, mal weniger strenge Regeln. Alle diese Regeln verfolgen aber die selben Ziele: Der Kunde soll erstens nicht belästigt und zweitens nicht in die Irre geführt werden.

Auch wenn es für den Verkäufer verlockend ist, ein Angebot besser dastehen zu lassen, als es eigentlich ist – den Kunden so zum Kauf zu verführen kann unter Umständen gegen die Grundsätze des Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies musste nun auch eine Händlerin für Fahrräder feststellen. Geklagt hatte ein Verein, nachdem die Händlerin die Abmahnung nicht akzeptieren wollte. Laut dem nun veröffentlichten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom September 2018 hat die Händlerin gleich vier grobe Fehler in einer Werbebroschüre gemacht, die das Gericht als Irreführungen eingestuft hat.

Irreführende Angabe der Garantiebedingungen

Im Fokus des Streits lag die Angabe der Garantiebedingungen: Auf der zweiten Seite des Prospekts warb die Händlerin in fettgedruckten Buchstaben und mit einem Balken hinterlegt mit der Angabe: „Garantie bis fünf Jahre”.

Der durchschnittliche Leser versteht unter dem Begriff der Garantie eine großes Versprechen: Hier kann das ganze so verstanden werden, dass die Händlerin für alle Mängel einsteht, die an dem Fahrrad innerhalb der nächsten fünf Jahre auftauchen. Das optisch hervorgehobene Garantieversprechen ist dazu geeignet, den Kunden zu einem Kauf zu bewegen. Denn: Fünf Jahre Garantie klingt großartig. Zum einen muss es sich bei so einem langen Versprechen um ein ganz gutes Produkt handeln, zum anderen ist es für den Käufer verlockend, sich in den nächsten fünf Jahren keine großen Gedanken um eventuell anfallende Reparaturen zu machen.

Wären da die Garantiebedingungen nicht: „Landesweite Garantie an der Stelle. Bei normaler Nutzung und Pflege, 2 Jahre Garantie auf Akku- und Motorpaket. Preisänderungen und Druckfehler vorbehalten.”, heißt es dazu.

Prinzipiell ist es gestattet, Garantien mit solchen Bedingungen zu belegen. Genaugenommen sind Händler sogar per Gesetz zur Angabe von Garantiebedingungen verpflichtet. Der Kunde muss allerdings auch Gelegenheit haben, diese Garantiebedingungen zu lesen.

Im Werbeprospekt der Händlerin waren die Bedingungen wie folgt abgedruckt: Das Garantieversprechen war mit einem Sternchen versehen. Die dazugehörige Fußnote war auf Seite 3 abgedruckt. Und zwar am rechten Rand und quer zur Leserichtung.

Der Fall war hier für das Gericht ganz klar: Die Bedingungen sind für den Kunden wichtig, da sie die Garantie so einschränken, dass sie maßgeblich für die Kaufentscheidung sind. Da die Bedingungen optisch gesehen nicht in der Nähe des Garantieversprechens aufzufinden war, handelte es sich um irreführende Werbung. Im Urteil heißt es dazu:

„Diese für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen, einschränkenden Faktoren nehmen nicht am Blickfang des abgegeben 5-jährigen Garantieversprechens Teil.”

Der Händler hätte die Bedingungen folglich mindestens mit auf die gleiche Seite setzen müssen, auf der auch das Garantieversprechen aufzufinden war.

Werben mit Ortsangaben

Ein weiterer Fehler war das Werben mit falschen Ortsangaben: „Kostenlos. Service bei Ihnen zu Hause, in ganz NRW”, hieß es dazu in der Broschüre. Verstärkt wurde diese Aussage noch mit einer Karte von NRW, auf der die Standorte eingezeichnet wurden. Das Problem: An den Standorten kann der beworbene Service gar nicht geboten werden. Es handelt sich lediglich um Testcenter.

Testergebnisse ohne Fundstelle

Das Werben mit Testergebnissen ist immer wieder Dreh- und Angelpunkt von Streitigkeiten. Bei dem Werbeprospekt war der Fall allerdings ganz klar: Die Händlerin hat es beim Abdruck mancher Testergebnisse unterlassen, die Fundstelle zu nennen. Da Testergebnisse für den Kunden sehr wichtig sind und ihn maßgeblich bei der Kaufentscheidung beeinflussen, muss eine Fundstelle mit angegeben werden. Dies hat einen ganz einfachen Grund: Der Käufer soll die Testergebnisse leicht nachvollziehen und überprüfen können. Vielleicht möchte der Kunde auch den kompletten Testbericht nachlesen? Immerhin wird der Händler meist nur das Testergebnis in der Werbung verwenden.

Mangelhafte Adressdaten

Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Händler den Kunden nicht über seine Identität im unklaren lassen. Das bedeutet, dass der Händler seine Adresse und seine Rechtsform angeben muss. Im Urteil des Landgerichts heißt es dazu:

„Durch diese Angaben wird der Verbraucher in die Lage versetzt, seine eigene Entfernung zum Verkäufer sowie den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen.”

Die Händlerin hat in ihrem Prospekt ihre Daten nur mangelhaft angegeben. Zum einen tätigt sie keinerlei Auskunft zur Rechtsform. Es ist für den Käufer daher unklar, ob er es beispielsweise mit einer GmbH, GbR oder gar UG (haftungsbeschränkt) zu tun hat. Bei der Angabe einer Adresse hat die Händlerin schlicht die Postleitzahl vergessen. Sie ist daher unvollständig.

Grobe Fehler vermeiden

Bei den gemachten Fehlern handelt es um eher grobe Sachen, die nicht hätten sein müssen. Werbung mit Ortsangaben, Testergebnissen und mangelhafte Angaben zur Identität sind recht klar geregelt und Garantiebedingungen sollten logischerweise nicht versteckt werden. Schließlich ist die Angabe von Garantiebedingungen gesetzlich vorgeschrieben und man tut sich als Händler auch keinen Gefallen, diese zu verstecken.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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