OLG Schleswig

Gehört die Service-Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung?

Veröffentlicht: 23.01.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.01.2019
Telefon im Callcenter

Immer wieder gibt es Urteile zu der Frage, welche Angaben eine Widerrufsbelehrung enthalten muss. Oft geht es dabei auch um eine Telefonnummer, unter welcher Kunden den Händler kontaktieren können, um auf diese Weise von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Rechtsprechung dazu ist weitestgehend gefestigt, dennoch hat es nun ein Fall vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (AZ.: 6 U 37/17) geschafft.

Die Beklagte, welche über das Internet unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, hat das Muster einer Widerrufsbelehrung genutzt, welches das Gesetz bereitstellt. Zwar verfügte sie, wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärt, über mehrere geschäftliche Telefonnummern, die auch für den Kontakt zu bereits bestehenden Kunden genutzt würden. In der Widerrufsbelehrung gab sie jedoch keine an. Der klagende Verein, der sich mit der Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen befasse, strebte deshalb die Nutzungsunterlassung dieser Belehrung an.

Händler muss Nutzung unterlassen

In erster Instanz befasste sich das Landgericht Kiel mit dem Fall und verurteilte die Beklagte. Im Zuge der Berufung landete der Fall beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, welches das vorhergehende Urteil bestätigte.

Online-Händler müssen Verbrauchern eine ganze Reihe von Informationen bereitstellen. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung – fehlt hier eine notwendige Angabe, kann dies zur kompletten Unwirksamkeit der Belehrung führen. Zu diesen Angaben gehört auch eine Telefonnummer, unter welcher Verbraucher ihre Widerrufserklärung an den Verkäufer richten können – jedenfalls sofern dieser eine Nummer für bestehende Kunden bereitstellt.

Angabe vorhandener Service-Nummer verpflichtend

Diese Pflicht habe die Beklagte nach Ansicht des Oberlandesgerichts daher nicht erfüllt. Sie biete jene Telefonnummern an, Kunden könnten sie auf diesem Wege etwa zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen für bereits geschlossene Verträge kontaktieren. Deshalb müsse sie über den gleichen Weg auch mögliche Widerrufe entgegen nehmen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber der Muster-Widerrufsbelehrung Gestaltungshinweise beigefügt, wonach Verwender „Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse“ einfügen sollen.

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts birgt im Kern nichts Neues. Gleichzeitig zeigt sie aber, dass Online-Händler bei der Gestaltung von Rechtstexten ein wachsames Auge haben müssen. Fragen, die oft zum Widerrufsrecht gestellt werden, finden hier eine Antwort.

Kommentare  

#1 Andy 2019-01-23 17:59
Widerrufsrecht: Was für ein ab Gezocke um dem Käufer einen Vertragsbruch zu ermöglichen zu Lasten des Händlers, und um selbsternannten Rechtshütern die Taschen zu füllen, ganz ohne Arbeit, nur durch Rechtsmissbrauc h. Das Elend ist aber bald vorbei. Es lebe das aufgehende Licht, welches die Lügen aus der Dunkelheit zerrt.
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