Erneute Schlappe

Landgericht Rostock: IDO scheitert wegen fehlender Klageberechtigung

Veröffentlicht: 07.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 07.02.2019
Geöffnete Ebay-Webseite auf iPad.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dürfen Mitbewerber andere Mitbewerber abmahnen. Dieses Recht steht allerdings auch Verbänden zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diesen Umstand müssen diese Verbände auch nachweisen. Dem IDO-Verband gelang dieser Nachweis vor dem Landgericht Rostock nicht. Dies geht aus einem Bericht der Anwälte des Beklagten hervor.

Abmahnung wegen falscher Garantie

Abgemahnt wurde der Beklagte, der auf der Plattform Ebay handelt, wegen seiner Werbung mit einer Garantie. Diese sei falsch, lautete der Vorwurf des IDO-Verbandes. Da die Parteien keine Einigung erzielen konnten, ging der Streit vor Gericht. Hier musste der Verband seine sogenannte Aktivlegitimation beweisen. Unter Aktivlegitimation ist die Befugnis zur Klage zu verstehen.

Selbsterstellte Mitgliederlisten reichen nicht

Wie üblich legte der Verband zum Nachweis seiner Aktivlegitimation eine Mitgliederliste mit den jeweiligen Beitrittszeitpunkten vor. Dies reicht nach Ansicht des Amtsgerichts Rostock allerdings nicht aus: Die Mitgliedschaft beim IDO-Verband kommt durch einen Vertrag zu stande. Zu diesen Verträgen hat der Verband allerdings nichts weiter vorgetragen. Die bloße Nennung des Aufnahmedatums ohne Bezug zu dem Vertrag stellt aber noch keinen Beweis für die tatsächliche Mitgliedschaft im Verband dar. Das Gericht (Urteil vom 10.01.2019 Az.: 5a HK O 120/18) führte dazu wie folgt aus:

„Allein die Vorlage selbst erstellter Auszügen aus Mitgliederlisten und selbst erstellter Auszüge der Finanzsoftware zu Beitragszahlungen reicht hier nicht.”

Da die Mitgliedschaft an einen Vertrag geknüpft ist, muss glaubhaft dargestellt werden, dass der Vertrag überhaupt besteht. Dies hätte durch Erklärung zu den jeweiligen Beitritts- und Aufnahmeerklärungen geschehen müssen. Die vom Verband abgegebene eidesstattliche Versicherung hat dem Gericht auch nicht gereicht: Diese bezog sich nämlich nicht auf konkrete Mitglieder.

Zugehörigkeit zu der betreffenden Branche

Dem Verband ist es außerdem nicht gelungen, zu beweisen, dass die aufgeführten Mitglieder im direkten Wettbewerb zum Beklagten stehen. Dafür hätte der Verband glaubhaft vortragen müssen, inwieweit die Mitglieder in der selben Branche wie der Beklagte tätig sind. Zwar wurden zu den Mitgliedern die jeweiligen Angebotsseiten aus den Online-Shops vorgelegt; der Verband hat es aber versäumt zu erklären, inwiefern die Mitglieder Handel betreiben. Insofern wurde nicht klar dargelegt, dass die Mitglieder auch tatsächlich am Marktgeschehen teilnehmen.

Erneute Schlappe

Bereits im November scheiterte der IDO-Verband wegen der fehlenden Aktivlegitimation vor dem Oberlandesgericht Köln. Damals wurde die Gerichtsakte sogar wegen des Verdachts auf falsche eidesstattliche Versicherung an die Staatsanwaltschaft übergeben. Leider hat die zuständige Staatsanwaltschaft nicht auf unsere Anfrage zum Stand der Dinge reagiert.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Heidemann 2019-02-12 12:48
Danke !
und wieder kein Kommentar erschienen !
Es ging ja nur darum IDO auf Rückzahlung zu verklagen
hackt die eine Krähe der anderen usw. ........ ?
was ist dann überhaupt Euro daseinsberechti gung ?
keine Leistung für viel Geld ?
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