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OLG München: Verlinkung in Bestellübersicht reicht nicht aus

Veröffentlicht: 08.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.02.2019
Gelber Sonnenschirm vor blauem Himmel.

Das OLG München hat in einem Urteil dem Amazon-Check-out eine Absage erteilt und dabei noch einmal deutlich gemacht, was Händler bei ihrer Bestellübersicht alles beachten müssen: Gemäß der neuen Verbraucherrechte aus dem Jahr 2014 muss der Kunde die Möglichkeit haben, die wesentliche Merkmale des ausgewählten Produktes vor Abschließen der Bestellung in klarer verständlicher Weise wahrzunehmen. In Fachkreises war bisher umstritten, ob diese Unmittelbarkeit durch eine Verlinkung zu den Produktdetails gewährleistet werden kann. Dies hat das OLG München verneint. Die Informationen müssen tatsächlich auf der Bestellübersichtsseite beim Check-out stehen.

Nach diesem Urteil sind alle Online-Händler gefragt: Die Frage, welche Merkmale für welches Produkt wesentlich sind, ist absolut einzelfallabhängig. Das Urteil gibt lediglich die wesentlichen Merkmale für Kleidung (Größe, Farbe, Marke, Textilzusammensetzung) und für ein Möbelstück in Form eines Sonnenschirms (Material Schirm und Ständer, Art des Ständers, Gewicht, Farbe) wieder. Es gilt hier, nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, denn eine Handhabe gegen dieses Urteil gibt es aktuell noch nicht. Wir bleiben allerdings an der Entwicklung dran und sind mit verschiedenen Technologieanbietern in Kontakt, um Sie bei der Umsetzung noch besser unterstützen zu können.

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Marktplatzhaftung auf Amazon und Co.

Seit Jahresbeginn müssen die Marktplätze für die Umsatzsteuerausfälle ihrer Händler haften. Das Gesetz sieht allerdings nicht nur neue Pflichten für Marktplatzbetreiber, sondern auch für Händler vor: Diese müssen bei den für sie zuständigen Finanzämtern einen Nachweis über ihre umsatzsteuerliche Registrierung beantragen. Das entsprechende Formular stellt das Bundesfinanzamt zur Verfügung. Dieses muss ausgefüllt an das Finanzamt gesendet werden.

Eines dürfte die Händler freuen: Die neue Marktplatzhaftung trifft auch scheinprivate Händler. Für Händler, die sich eigentlich als Gewerbetreibende melden müssten und diese Pflicht umgehen, indem sie sich als Privatverkäufer tarnen, haften Marktplätze künftig nämlich auch. Entgangen werden kann der Haftung nur, wenn Marktplatzbetreiber Maßnahmen ergreifen, um die Umgehung der Steuerpflicht zu verhindern.

Beschwerden von Kunden

Im Zuge der Änderung des Geburtenregisters haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob das neue dritte Geschlecht auch in Bestellformularen berücksichtigt werden muss. Diese Frage muss aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bejaht werden: Händler sollten die Abfrage der Anrede entweder – auch aus Gründen der Datensparsamkeit – komplett streichen, beziehungsweise nicht zur Pflichtangabe machen oder aber als dritte Variante neben „Herr” und „Frau” auch „divers” zur Auswahl stellen. Erste Beschwerden bei Händlern zeigen, dass das Thema durchaus relevant ist: Menschen, mit diversem Geschlecht werden im Grunde genommen von Online-Shops ausgesperrt, wenn Händler die Abfrage als Pflichtangabe mit lediglich den zwei altbekannten Auswahlmöglichkeiten einbauen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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