LG Düsseldorf

Werbung mit „Low Carb“ – Keine gute Idee

Veröffentlicht: 27.03.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 27.03.2019
Low Carbs aus Pasta

Mehr und mehr Menschen achten sehr darauf, wie sie sich ernähren. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Motive: Ob Umwelt- oder Tierschutz, Nachhaltigkeit oder die Auswirkung auf den eigenen Körper. Ein Argument, das gerade figurbewusste Personen überzeugt, ist „Low Carb“.

Dieser Ausdruck soll für einen geringen Anteil von Kohlenhydraten stehen, welche als starker Energielieferant gelten – und genau deshalb oftmals nicht so gern in großer Menge gesehen werden.

Als Händler für seine Lebensmittel mit „Low Carb“ zu werben, verspricht daher erst einmal Vorteile. Leider aber nur auf den ersten Blick: Das geltende Recht macht hier nämlich einen Strich durch die Rechnung, wie nun auch ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt (AZ.: 12 O 101/18). Vor Gericht ging es dabei um eine Pizzateig-Backmischung, welche mit dem entsprechenden Hinweis beworben wurde. Ein Konkurrent des Verkäufers störte sich daran und verlangte Unterlassung.

„Low Carb“ ist nährwertbezogene Angabe

Das Landgericht gab dem Begehren des Klägers statt und ordnete die Werbung mit „Low Carb“ hier als unlauter ein. Die Angabe sei nährwertbezogen und unterliege damit besonderen rechtlichen Vorschriften, welche die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) enthält. Im Kern ging es vorab also um die Frage, ob die Angabe „Low Carb“ nährwertbezogen ist.

Im Grunde handelt es sich bei diesen nährwertbezogenen Angaben um werbende Aussagen, die kundgeben, dass ein Produkt einen irgendwie gearteten besonderen Nährwert haben. Die gesetzliche Definition ist aber deutlich detailreicher (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).

„Um eine solche nährwertbezogene Angabe handelt es sich auch hier mit der Angabe ,Low Carb‘, denn diese Angabe weist auf eine geringe Menge von Kohlenhydraten, mithin Nährstoffen, hin“ sagt das Urteil. Diese nährwertbezogenen Angaben dürfen jedoch nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Health-Claims-Verordnung genannt werden, und auch sonst verordnungskonform sind. Eine spezifische nährwertbezogene Angabe über einen geringen Kohlenhydratgehalt sieht dieser Anhang aber nicht vor, und auch eine Angabe, die für Verbraucher „voraussichtlich dieselbe Bedeutung“ habe, könne dort nach Ansicht des Gerichts nicht gefunden werden.

Abmahnungen drohen ebenfalls

Der beklagte Händler hat zwar eingewendet, dass es sich für Verbraucher bei „Low Carb“ nicht unbedingt um eine solche nährwertbezogene Angabe handele, sondern auch um eine Ernährungsform – das Gericht leitete aus seiner Argumentation jedoch etwas anderes ab:

„Bereits aus der Argumentation des Beklagten folgt, dass die mit ,Low Carb‘ bezeichnete Ernährungsweise auf eine reduzierte Aufnahme von Kohlenhydraten gerichtet ist. Aus diesem Grund geht das Verbraucherverständnis bei einem mit dieser Angabe bezeichneten Lebensmittel dahin, dass das Lebensmittel für diese Ernährungsform geeignet ist, eben weil es eine geringe Menge an Kohlenhydraten enthält“.

Im Ergebnis kann die Bewerbung von Lebensmitteln mit der Angabe „Low Carb“ also negative Konsequenzen nach sich ziehen – dies haben auch schon andere Urteile (beispielsweise OLG Hamburg, Urteil v. 24.04.2014 AZ.: 3 W 27/14) festgestellt. Da es sich um unlauteres Verhalten handelt, ist eine derartige Werbung auch abmahnfähig.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.