Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Verein erhält keine Verbandsklagebefugnis

Veröffentlicht: 05.04.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.04.2019
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Belange im Verbraucherschutzrecht können wegen des Unterlassungsklagengesetzes auch von Verbänden gerichtlich geltend gemacht werden.  Eine Voraussetzung, um auf diese Weise Ansprüche geltend machen zu können, ist es, in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen zu sein, welche vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Auf dieser befinden sich zur Zeit 78 Verbände (Stand 6. März 2019), welche insbesondere gegen Verstöße durch Allgemeine Geschäftsbedingungen klageweise vorgehen können.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun entschieden (Urteil v. 03.04.2019, AZ.: 8 C 4.18), dass ein Verein aber nur in die Liste eingetragen werden kann, „wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet“, wie es in der entsprechenden Pressemitteilung des BVerwG vom 03. April 2019 heißt. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter diene.

Gründungsmitglieder vorwiegend Kanzlei-Angehörige

Geklagt hatte ein 2002 gegründeter Verein, der eben jene Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung im Bereich von Fonds und Kapitalanlagen anstrebt. 2010 beantragte er die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen – dieser wurde aber durch das Bundesamt für Justiz abgelehnt. Der Verein schöpfte mit Widerspruch, Klage und Berufung den Rechtsweg aus, blieb jedoch erfolglos.

Zum Hintergrund: Die Mitglieder, welchen den Verein einst gegründet haben, sind vorwiegend auch Angehörige einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei. Das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster wies die Berufung zurück. Als Grund führte es dabei an, dass die Tätigkeit des klagenden Vereins in nennenswerten Umstand den wirtschaftlichen Interessen der besagten Anwaltskanzlei diene.

Alsdann landete der Fall im Zuge der Revision beim Bundesverwaltungsgericht – welches sie wiederum auch zurückwies. „Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen“, heißt es dazu in der Pressemitteilung.

Zweckgemeinschaft von Verein und Anwaltskanzlei

Auch störe man sich an der bisherigen Vereinsarbeit: Durch diese müsse nämlich gesichert erscheinen, dass die Aufgaben, denen sich der Verein in seiner Satzung verpflichtet hat, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt würden.

„Dazu muss die Aufklärung und Beratung bereits in der Vergangenheit tatsächlich im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter erbracht worden sein“, so die Pressemitteilung. Nach den Feststellungen des Gerichts der Vorinstanz, welche hier auch für das BVerwG entscheidend sind, fehlte es daran aber großteils: Der Verein bilde mit der Kanzlei vielmehr eine Zweckgemeinschaft, die unter anderem auf den Gewinn von Mandanten gerichtet sei – beispielsweise werbe er gegenüber Vereinsmitgliedern mit Honorarermäßigungen für die Leistungen der Anwaltskanzlei.

Die Umstände des Einzelfalls führten damit dazu, dass der besagte Verein nicht in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommen werden muss.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.