Erneute Niederlage

DocMorris darf keine Medikamente über Automaten vertreiben

Veröffentlicht: 10.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.04.2019
Arzt schreibt Rezept am Computer.

Die niederländische Versandapotheke DocMorris startete am 19. April 2017 mit einer innovativen Idee in der Gemeinde Hüffenhardt: Das Unternehmen richtete eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ in einer ehemaligen Apotheke ein. In den Räumlichkeiten sollten sich Kunden über ein Videoterminal mit einem Apotheker in den Niederlanden unterhalten können. An dem Terminal konnten Kunden Rezepte einscannen und der Apotheker hat dann das gewünschte Medikament durch den mit dem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten ausgegeben.

Bereits wenige Tage später am 21. April wurde das Betreiben des Automaten durch einen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe untersagt. DocMorris hat sich mit einer Klage gewehrt und nun fiel laut einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe das Urteil.

Gericht bestätigt behördliche Entscheidung

Hintergrund des Streites sind die deutschen Anforderungen an den Verkauf von Medikamenten: In Deutschland dürfen Apotheken nur von eingetragenen Kaufleuten betrieben werden. DocMorris ist aber eine Kapitalgesellschaft. Daher befindet sich der Firmensitz in den Niederlanden. Das Unternehmen darf lediglich aufgrund der Warenverkehrsfreiheit, die in der EU gilt, über den Versandhandel Medikamente nach Deutschland vertreiben.

Bei dem Apothekenautomaten ging es nun um die Frage, ob diese Art des Vertriebes noch als Versandhandel gewertet werden kann. Laut der Pressemitteilung hat sich das Unternehmen in seiner Begründung darauf gestützt, dass es sich bei der Ausgabe über den Videochat um Versandhandel handeln würde.

Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an: Konsequenz dieser Beurteilung ist, dass DocMorris damit apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb von Apotheken und nicht im Rahmen des Versandhandels in Verkehr bringt. Dies stellt einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetzes dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Begründung wurde noch nicht veröffentlicht.

Eine Reihe Niederlagen

Bereits im Februar 2018 hatten sich Versandapotheker aus Deutschland, drei regionale Apotheken sowie ein Landesverband auf zivilrechtlichem Weg gegen den Automaten gewandt und vor dem Landgericht Mosbach Recht bekommen (wir berichteten). Zur Begründung führte das Gericht auch hier an, dass der Automat gegen das Arzneimittelgesetz verstößt und damit auch wettbewerbswidrig ist.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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