Landgericht Berlin

Geringe Ausstattung eines Vereines deutet auf Abmahnmissbrauch hin

Veröffentlicht: 23.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.04.2019
Bürostuhl mit Out-of-office-Schild

Wird vor Gericht die Klagebefugnis des Klägers angezweifelt, so muss der Kläger den Beweis antreten. Ein Verein aus Weimar hat versucht, seine Befugnis mit höchst zweifelhaften Beweisen zu belegen, und ist vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 11.03.2019, Aktenzeichen 101 O 140/18) gescheitert.

Abmahnung wegen unerwünschten Werbeanruf

Der klägerische Verein tritt seit 2016 als Interessenvertretung für Energieanbieter auf. Zu den Gründungsmitgliedern zählen unter anderem die Stadtwerke Weimar und die Thüringer Energie AG. Im Oktober 2018 sprach der Verein eine Abmahnung gegen einen Gasanbieter aus. Dieser soll ohne Erlaubnis einen Werbeanruf getätigt haben. Die beiden Parteien trafen sich zu guter Letzt vor Gericht, da das abgemahnte Unternehmen unter anderem die Abmahnbefugnis des Vereines in Frage stellte. Bei der Beweisführung kam der Verein dann ganz schön ins Rudern.

Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks

Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Vereine, um abmahnbefugt zu sein, einen satzungsmäßigen Zweck verfolgen. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Verein seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrnehmen muss. Genau diese Tätigkeit konnte der Verband nicht ausreichend belegen.

Zum einen besteht die Homepage des Vereines „nur aus Links zu vier Beiträgen zu Gerichtsentscheidungen, zu einzelnen Merkblättern und Gesetzestexten, einer Über-Uns-Darstellung und mitgliedschaftsbezogenen Informationen” sowie einer Rubrik, unter der Wettbewerbsverstöße gemeldet werden können.

Außerdem wollte der Verein seine satzungsmäßige Tätigkeit dadurch nachweisen, dass Mitglieder-Newsletter mit Merkblättern verschickt wurden. Diese wurden allerdings erst nach Oktober 2018 verschickt. Da die Abmahnung aber im Oktober ausgesprochen wurde, müssten die Voraussetzungen zur Befugnis schon da vorgelegen haben.

Korrespondenz mit der Bundesnetzagentur

Außerdem versuchte der Verein, die Verfolgung seines satzungsmäßigen Zwecks durch verschiedene Maßnahmen zu belegen. Beispielsweise habe der Verein die Bundesnetzagentur mehrmals um die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen erbeten. Diese Argumentation bezeichnet das Gericht als „kontraproduktiv”, da der Verein die Fähigkeit, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, gerade für sich selbst in Anspruch nimmt.

Hinzu kommt noch, dass sich der Verein mit der Bitte an die Universität Jena gewandt hat, Rechtsrat bezüglich des Vorliegens der Abmahnbefugnis zu geben. Anscheinend ist sich der Verein also selbst nicht über seine vorhandenen – oder eben nicht vorhandenen Befugnisse im Klaren gewesen.

Pro-Forma Büro als Geschäftsstelle

Weitere Voraussetzung für die Aktivlegitimation zum Abmahnen von Wettbewerbsverstößen ist die sachliche Ausstattung. Der Verein selbst verfügt über ein Büro zur Miete von 138,91 Euro pro Monat. Es sind zwar ein Bildschirm und ein Drucker vorhanden; allerdings kein Telefon oder Faxgerät. Der Verein gab allerdings eine Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten an, um die sachliche Ausstattung zu belegen. Allerdings wurde auch angegeben, dass im Oktober 2019 lediglich eine Justiziarin für zehn Stunden die Woche anwesend gewesen sei. Diese Behauptung wurde allerdings nicht ausreichend glaubhaft gemacht und steht außerdem im Widerspruch zur angeblichen Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten: „[...] übliche Geschäftszeiten sind in Deutschland jedenfalls mehr als zwei Stunden täglich”, heißt es dazu im Urteil.

Der Verdacht liegt hier also nahe, dass es sich lediglich um ein pro-forma Büro handelt.

Verfolgung von individuellen Interessen

Neben der sachlichen Ausstattung, muss ein Verein noch in personeller Hinsicht so aufgestellt sein, dass die satzungsgemäßen Zwecke verfolgt werden können. Der klagende Verein verfügt hier allerdings über keinen eigenen Mitarbeiterstamm. Der Geschäftsführer selbst wird ausschließlich von der Thüringer Energie AG vergütet und erhält darüber hinaus keine Bezüge durch den Verein. Dies reicht laut Ansicht des Gerichts nicht aus. Laut dem BGH (beispielsweise BGH NJW-RR, 1991, 1138) sind an die personelle und sachliche Ausstattung hohe Hürden geknüpft. Damit soll verhindert werden, dass die Verbandstätigkeit lediglich als Vorwand für Abmahn-, Vertragsstrafeneinziehungs- und Prozesstätigkeit genutzt wird.

Das Gericht hat in diesem speziellen Fall klargestellt, dass der Geschäftsführer durch die Bezahlung durch die Thüringer Energie AG in ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Unternehmen gerückt wird, was die Befürchtung zulässt, dass die Verbandstätigkeit „vorrangig Individualinteressen eines Mitgliedes verfolgt” und nicht, wie vorgesehen, die Interessen aller Mitglieder.

Ergebnis: Keine Abmahnbefugnis

Der Verein konnte hier nicht belegen, dass er abmahnbefugt ist. Hauptgrund war, dass der Verein kaum tätig war und mehr oder weniger seit der Gründung lediglich minimalste Aufgaben wahrgenommen hat, die zum Teil aber nichts mit der Verfolgung von satzungsmäßigen Zielen zu tun hatten. Mit der Frage, ob der Beklagte den Wettbewerbsverstoß begangen hat, musste sich das Gericht an dieser Stelle nicht beschäftigen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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