Rückgabe im Gewährleistungsfall

EuGH urteilt heute über Verbraucherrechte bei mangelhafter Ware

Veröffentlicht: 23.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.05.2019
Gerichtshof der Europäischen Union

Laut dem BGB hat der Käufer den Anspruch, dass ihm die gekaufte Sache frei von Mängeln überlassen wird. Zeigt sich an dem Produkt doch ein Mangel, so stehen ihm verschiedene Ansprüche gegen den Verkäufer zu.

So einen Gewährleistungsfall hat auch das Amtsgericht Norderstedt zu entscheiden – und wendet sich mit einer wichtigen Frage an den EuGH. Die Entscheidung wird heute erwartet.

Wo muss mangelhafte Ware zurückgegeben werden?

In dem zu entscheidenden Fall geht es laut T-Online um die Bestellung eines Zeltes: Der Käufer hat vom Händler telefonisch ein Partyzelt geordert. Nach erfolgter Lieferung behauptete der Käufer, dass das Zelt einen Mangel habe und verlangte die Reparatur oder Lieferung eines neuen Zeltes. Eigentlich nichts Ungewöhnliches. Der Streit entbrennt hier aber an dem Umstand, dass sich der Käufer weigert, das Zelt zurückzusenden.

Die europäischen Richter sollen sich nun also mit der Frage auseinandersetzen, an welchem Ort der Kunde beim Online-Kauf oder eben telefonischem Geschäftsabschluss die Ware zurückgeben kann. Mit der Antwort des EuGH wird heute gerechnet.

EuGH zeigt sich verbraucherfreundlich: der Fliesenfall

Diese Entscheidung könnte eine weitere Grundsatzentscheidung darstellen. Bereits in der Vergangenheit hat sich der EuGH sehr verbraucherfreundlich gezeigt: In dem sogenannten „Fliesenfall” haben die Richter beispielsweise entschieden, dass der Händler gegenüber dem Verbraucher verpflichtet ist, bereits gutgläubig eingebaute mangelhafte Fliesen wieder aus- und die neuen einzubauen. Dies gilt auch dann, wenn der Einbau der Fliesen ursprünglich nicht laut Kaufvertrag geschuldet war (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen: C-65/09 und C-87/09). Grund für diese Entscheidung ist, dass dem Verbraucher, der im guten Glauben ein Produkt einbaut, vor Kosten verschont bleiben soll, die nicht entstanden wären, wenn der Händler von Anfang an seine vertragliche Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt hätte.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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