Rechtsradar

EuGH stärkt Verbraucherrechte im Gewährleistungsfall

Veröffentlicht: 24.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Notebook mit Paketen im Hintergrund.

Der EuGH hat am Donnerstag erneut die Rechte von Verbrauchern im Fernabsatzgeschäft gestärkt: Konkret ging es darum, ob der Verbraucher bei einer sperrigen Ware – beim Produkt handelte es sich um ein Partyzelt – zum Rückversand verpflichtet ist, damit der Händler den behaupteten Sachmangel prüfen kann.

Den Fall hatte ursprünglich das Amtsgericht Norderstedt zu entscheiden. Dieses wandte sich allerdings an den EuGH, da laut der Verbraucherschutzrichtlinie der Verbraucher lediglich zum Bereitstellen der Ware verpflichtet ist. Wie und vor allem wo muss dieses Bereitstellen aber stattfinden? Dies war die Frage, mit der sich die europäischen Richter beschäftigen mussten. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass dem Verbraucher zwar grundsätzlich kleinere Unnahmlichkeiten zuzumuten sind; allerdings keine „erheblichen Unannehmlichkeiten”.

Das bedeutet: Bei beispielsweise sperriger, großer oder zerbrechlicher Ware kann dem Verbraucher der Versand im Gewährleistungsfall nicht zumutbar sein. Der Händler ist dann zur Abholung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer direkt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Grundgedanke der Entscheidung ist, dass der Verbraucher, als der „Schwächere”, durch den mit der Bereitstellung einhergehenden Aufwand nicht davon abgeschreckt werden soll, von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch zu machen.

Weiteres

Leitantrag zur Kontrolle von Algorithmen

Diese Woche wurde außerdem bekannt, dass die rheinland-pfälzische Verbraucherschutzministerin Anne Spiegel (Grüne) auf der heutigen Fachministerkonferenz einen Leitantrag für mehr Kontrolle von Algorithmen einbringen möchte. Algorithmen sind Codes, die ganz im Verborgenen bestimmen, was wir im Internet wie sehen. Die Nutzer haben darauf keinen Einfluss. Daher soll ein entsprechendes Gesetz für mehr Transparenz sorgen.

Auf der einen Seite soll es eine Art Kennzeichnungspflicht geben, aus der für den Nutzer ersichtlich wird, welche Informationen wie gewertet werden und warum welches Ergebnis dabei herauskommt. Außerdem soll es auch mehr staatliche Kontrolle geben: Geht es nach Anne Spiegel soll der Staat mehr Geld in die Hand nehmen, um Aufsichtsstellen einzurichten. Diese sollen die Codes testen und falls notwendig vom Markt nehmen.

Falsche Umsetzung der Button-Lösung führt zur Abmahnung

Die Verbraucherzentrale Brandenburg mahnte kürzlich erfolgreich den Spotlight Verlag ab. Der Verlag bot auf seiner Seite kostenlose Probe-Abos an und beschriftete den entsprechenden Button mit „jetzt bestellen”. Das Problem an dieser Darstellung war, dass das kostenlose Angebot – wie so soft – ohne Kündigung automatisch in ein Bezahl-Abo übergeht. Dass der Verbraucher mit dem Betätigen des Buttons allerdings eine solche Verbindlichkeit eingeht, geht nicht wie gesetzlich Vorgeschrieben aus der Beschriftung des Bestell-Buttons hervor.

Der Verlag hat daher auf die Abmahnung reagiert: Laut Angabe der Verbraucherzentrale Brandenburg wurde der Fehler behoben und eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 binger 2019-06-18 17:54
EU ist für Händler nicht mehr tragbar!
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