„Dreiste Lüge” des Verkäufers

OLG Köln urteilt hart über intransparente Preisangabe eines Autohändlers

Veröffentlicht: 27.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.05.2019
Auto wird online gekauft

Online-Händler müssen die Angabe des Preises transparent gestalten, damit der Verbraucher nicht auf den Holzweg geführt wird. Ein Händler hat es mit dem Gebot der transparenten nicht irreführenden Gestaltung nicht ganz so genau genommen: „Dreiste Lüge” urteilte daher das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 05.04.2019, Aktenzeichen 6U 179/18) laut LTO.

Preisgestaltung sei „dreiste Lüge”

Konkret handelt es sich um die Gestaltung des Angebots zum Kauf einer Limousine. Das Fahrzeug wurde als „Limousine, Neufahrzeug” auf einer Plattform zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Das Angebot erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten, an deren Ende sich der Button „Weiteres” finden lässt. Unter diesem Button lässt der Händler den Käufer wissen, dass das angebotene Fahrzeug nur für diesen Preis erhältlich ist, wenn zum einen ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben wird und zum anderen im nächsten Monat eine Tageszulassung stattfindet.

Das sei laut Ansicht der Richter eine „dreiste Lüge”, denn: Der Verbraucher brauche bei dieser Darstellung nicht mit einem „aber” rechnen, sondern könne davon ausgehen, dass das Auto den dargestellten Preis hat. Außerdem würden die Kaufinteressenten auch die seitenweise Werbung nicht durchlesen und so überhaupt gar nicht erst zum Punkt „Weiteres” gelangen. In der Regel würden sich Interessenten nämlich bereits vorher über die technischen Daten eines Fahrzeuges informieren, bevor aktiv nach Angeboten geschaut wird.

Hinzu kommt noch die Aufmachung der Plattform: Auf dieser werden unter den Kategorien „Neufahrzeuge” und „Tageszulassung” Autos angeboten. Mit einem Angebot „Neufahrzeug mit Tageszulassung” müsse ein Interessent nicht rechnen.

Keine Vergleichbarkeit

Außerdem – so heißt es weiter – sei die Preisangabe für den Verbraucher unterm Strich wertlos. Ein Preisvergleich zu anderen Händlern kann so nicht stattfinden, da der Verbraucher auch nicht erkennt, wie teuer das Fahrzeug ist, wenn die Voraussetzungen für den günstigen Preis nicht erfüllt werden können.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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