Verfahren vor dem OLG Hamburg

Angabe einer kostenpflichtigen Servicenummer in der Widerrufsbelehrung ist rechtswidrig

Veröffentlicht: 28.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 28.05.2019
Hand gibt Nummer auf Telefon ein.

Online-Händler sind als Unternehmer dazu verpflichtet, den Verbraucher über das Widerrufsrecht aufzuklären. Seit 2014 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der eigentliche Widerruf gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist. Der Unternehmer kann dem Verbraucher dafür in der Widerrufsbelehrung unterschiedliche Wege zur Verfügung stellen: Neben der Erklärung via Post oder E-Mail kann auch der Anruf unter einer Telefonnummer angeboten werden.

Das Oberlandesgericht musste nun entscheiden, ob es sich bei dieser Telefonnummer um eine kostenpflichtige 0180er-Nummer handeln darf. Es ging bei dem Musterverfahren um den Fall, dass für die Erklärung des Widerrufs eine solche Nummer angegeben wird. Die Kosten sollen bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent, bei Anrufen aus dem Festnetz maximal 14 Cent pro Minute betragen.

Erste Instanz nahm keinen Wettbewerbsverstoß an

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15) hat die Klage der Wettbewerbszentrale in der ersten Instanz noch abgelehnt. Dies geht aus der hauseigenen Pressemitteilung hervor. Ganz konkret ging es bei dem Urteil um die Auslegung des § 312 a Abs. 5 BGB:

„Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.“

Laut der Urteilsbegründung bedeutet die Regelung nichts anderes, als dass der Verbraucher über die Kosten für den Kommunikationsdienstleister hinaus keine weiteren Gebühren für den Anruf beim Unternehmen zahlen muss. Außerdem stellte das Gericht fest, dass auch die Höhe der Kosten nicht zu beanstanden sei. Diese seien gering genug, um den Verbraucher nicht vor der Ausübung des Widerrufsrechts abzuschrecken.

OLG Hamburg: Teurer als normale Rufnummer

Im Berufungsverfahren konnte sich das Oberlandesgericht Hamburg (03.05.2019, Aktenzeichen: 5 U 48/15) nun nicht der Meinung der ersten Instanz anschließen. Ausschlaggebend für die Auslegung des § 312 a Abs. 5 BGB ist ein Urteil des EuGH (02.03.2017, Aktenzeichen.: C-568/15) aus dem Jahr 2017. Bei europarechtskonformer Auslegung des betreffenden Paragraphen kommt unterm Strich heraus, dass dem Verbraucher keine Kosten entstehen dürfen, die über die Gebühren für „normale Rufnummern” hinaus gehen. „Selbst der Festnetztarif der Deutschen Telekom sei niedriger als die 01805-Nummer der Beklagten”, heißt es dazu in der Pressemitteilung.

Die Verwendung einer solchen Nummer ist daher unzulässig und auch wettbewerbswidrig.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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