Urteil des OLG Frankfurt a. M.

Pseudonym am Telefon ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 17.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.06.2019
Headset Callcenter

Wenn sich am Telefon etwa ein gewisser Max Mustermann meldet, um einen Stromvertrag zu verkaufen, dürfte der ein oder andere wohl kritisch werden – der Verdacht liegt nahe, dass der Anrufer seine tatsächliche Identität wohl verdeckt. Wie sich nun zeigt, sollten sich auch die werbenden Unternehmen hier in Acht nehmen.

Im Eilverfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerade über einen Fall entschieden, bei welchem es um die Namensnennung bei einem Werbetelefonat ging (AZ.: 6 U 3/19). Grund für das Tätigwerden des Gerichts war die Tatsache, dass sich der anrufende Werber, der von einem Energieanbieter beauftragt worden war, mit einem falschen Namen gemeldet hat. Die Antragstellerin, deren Kundin mit dem Werbeanruf konfrontiert worden war, sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Rahmen einer Irreführung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war durch das zuständige Landgericht Darmstadt zunächst zurückgewiesen worden: Die unwahre Aussage des Anrufers sei nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Kundin der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Da der anrufende Werber immer unter dem gleichen Pseudonym auftreten würde, sei eine spätere Identifizierbarkeit ohne weitere Probleme gegeben, und ob nun immer der echte Name oder immer dasselbe Pseudonym genannt werde, mache keinen Unterschied.  

Beweiszwecke erfordern Namensangabe

Dagegen legte die Antragstellerin aber mit Erfolg Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ein, welches zu einem anderen Ergebnis kam.

So sei die unwahre Namensnennung geeignet, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sonst nicht getroffen worden wäre. Nicht unwesentlich für das Marktverhalten sei die Täuschung, weil es schließlich zu Beweiszwecken im Hinblick auf die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche auf den Namen des Gesprächspartners ankommen könne – unerheblich sei dabei, dass sich die Täuschung über den Namen insofern erst nach Vertragsschluss auswirke. „Es ist denkbar, dass der Verbraucher den Anbieter möglicherweise nicht gewechselt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er den richtigen Namen des Mitarbeiters nicht kennt“, argumentiert das Gericht weiter.

Dass der Mitarbeiter immer denselben Alias nutzt, helfe laut Gericht nicht ab: „Unter diesen Umständen mag der Mitarbeiter zwar für die Antragsgegnerin zu identifizieren sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Verbraucher ein Interesse am richtigen Namen hat“, heißt es in der Entscheidung. Nur wenn der richtige Name genannt werden würde, könne sich der Verbraucher sicher sein, den Mitarbeiter beispielsweise in einem Prozess als Zeugen nennen zu können.

Haftung auch bei Beauftragung eines Dienstleisters

Das Oberlandesgericht schließt sich damit einer Position des Bundesgerichtshofs an. Dieser hatte im Jahr 2018 mit der „Namensangabe“-Entscheidung (AZ.: I ZR 244/16) über einen ähnlichen Fall zu entschieden. Demnach falle der Name des anrufenden Mitarbeiters nach den Vorgaben des BGB zwar nicht unter die Informationspflicht. Auch ein Verstoß gegen die spezielle UWG-Vorgabe, über die Identität des Unternehmers aufzuklären, sei nicht gegeben. Dies stünde jedoch nicht grundsätzlich der Anwendung der grundsätzlichen Regeln zu irreführenden geschäftlichen Handlungen entgegen.

Nicht der Verfügung entziehen konnte sich das werbende Unternehmen mit dem Argument, dass die Werbung unmittelbar durch ein vertraglich beauftragtes Unternehmen erfolgte. „Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise auch beherrschbaren Risiken tragen“, so das Gericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Kommentare  

#2 Redaktion 2019-06-21 11:40
Hallo Markus,

da sich das Urteil lediglich auf Werbeanrufe bezieht, kann zu dem von Ihnen genannten Fall keine Äußerung getätigt werden. Rufen Sie bereits mit dem Vorhaben an, ein bestimmtes Produkt, zu bestimmten Konditionen zu erwerben, so hätten Sie allerdings bereits die geschäftliche Entscheidung getroffen. In dem Fall geht es aber darum, dass der Kunde überhaupt erst zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet wird.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Markus 2019-06-21 10:21
@Redaktion

Heißt das jetzt, das z.B. bei so großen Firmen wie Unitymedia, Telekom, Amazon usw.. die Telefon-Mitarbe iter (also Kundendienst, Support) sich immer mit echten Namen vorstellen müssen? Ich meine jetzt in meinem Fall, das ICH der Jenige bin, der dort anruft. Also nicht Werbeanrufe von einem "Fremden"
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