Urteil des OLG Frankfurt am Main

Irreführung durch Werbung mit „beeinflussten“ Bewertungen

Veröffentlicht: 24.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.06.2019
Bewertung mit fünf Sternen

Steht hinter einer Bewertung eine Gegenleistung, muss sie als Werbung gekennzeichnet werden – andernfalls kann es zu dem Vorwurf einer Irreführung mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen kommen. Auch außerhalb dieser Tatsache gibt es jedoch weitere Stolpersteine für Händler, wie nun auch ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt (AZ.: 6 U 14/19). Hierbei geht es darum, dass ein Unternehmer für die Abgabe einer Bewertung die Chance erhöht hat, bei einem Social Media-Gewinnspiel ausgelost zu werden. Im Ergebnis lag in der konkreten Verwendung der entsprechenden „beeinflussten“ Bewertungen eine unlautere Handlung vor.

Werbung mit Gesamtbewertung irreführend

Der Rechtsstreit kam dabei zustande zwischen zwei Händlern, die online und teils auch stationär Whirlpools vertreiben und um die Bewertung in sozialen Netzwerken streiten. Die Antragsgegnerin hatte auf Facebook ein Gewinnspiel angeboten: „Wie kannst Du gewinnen? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so Deine Gewinnchance!“, gibt das Urteil die entsprechende Erklärung wieder. Zwei Bewertungen, die daraufhin auf Facebook durch Nutzer abgegeben wurden, sollen dabei ausdrücklich auf dieses Gewinnspiel Bezug genommen haben. Dabei warb das Unternehmen mit diesen Bewertungen zudem auch auf der Plattform „Google-my-Business“, hierbei wurde die Anzahl aller Bewertungen sowie eine Gesamtnote angegeben. Darüber hinaus wurden auch die Bewertungen einer weiteren Plattform angezeigt, die sich – wiederum – aus den Bewertungen von Facebook und noch einer Plattform zusammensetzten. Auch hier wurden die Zahl und die Gesamtbewertung angegeben.

Die Antragsgegnerin war nun der Auffassung, dass die entsprechenden Bewertungen durch die Teilnahme am Gewinnspiel „erkauft“ seien und das Werben mit diesen irreführend. Nachdem sie in erster Instanz Recht erhalten hatte, führte die Berufung der Gewinnspiel-Anbieterin dann vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses kam auch zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung habe, da die Werbung mit einer Gesamtnote irreführend sei, wenn dabei solche Einzelbewertungen eingeflossen sind, die als „Belohnung“ für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anzusehen seien.

„Zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität“

Grundsätzlich, so das Gericht, sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig: Die Äußerungen Dritter in der Werbung wirkten objektiv und würden deshalb allgemein höher bewertet als die Äußerungen, die der Werbende selbst trifft. „Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend“, heißt es im Urteil. Im vorliegenden Fall hätten zumindest teilweise Bewertungen diese Anforderungen nicht erfüllt, und es sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Teilnahme am Gewinnspiel „belohnt“ wurden – auch wenn die Rezensionen nicht im wörtlichen Sinne „erkauft“ seien. Besucher der Bewertungsplattformen würden durch die hohe Bewertungszahl und die hohe Durchschnittspunktzahl weiterhin den Eindruck gewinnen, dass die Bewertungen grundsätzlich objektiv seien und damit schließlich in die Irre geführt werden.

Mit dem Argument, dass die Abgabe einer Bewertung für die Teilnahme am Gewinnspiel gar nicht zwingend erforderlich gewesen sei, konnte das Gericht nicht überzeugt werden: Den Gewinnspielbedingungen zufolge habe „jede Aktion“ ein Los erhalten und somit die Gewinnchancen erhöht – „Ein Teilnehmer, der möglichst gute Gewinnchancen haben möchte, wird also nach Möglichkeit von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen, die ein Los einbringen“, so heißt es in der Entscheidung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Kommentare  

#2 Redaktion 2019-06-27 08:08
Hallo Daniel,

in dieser Frage zu einem bestimmten Geschäftsmodell können wir leider keine rechtliche Auskunft erteilen.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Daniel Gobl 2019-06-25 13:14
Danke für diese Klarstellung, ich hatte vor kurzem auch "Tipps" von www.googlebewertungen.com erhalten, wie sieht es da aus?
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