Urteil des LG Weiden

Angabe der Garantiebedingungen auf Ebay

Veröffentlicht: 02.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 30.09.2020
Garantie liegt auf der Hand

Zu einer Garantie gehören auch die Garantiebedingungen – so steht es im Gesetz. Der Käufer muss schließlich wissen können, was es bedeutet, wenn ihm ein Produkt angeboten wird, für das der Händler, der Hersteller oder ein Dritter ein Garantieversprechen abgibt. Oftmals kommen diese Garantiebedingungen aber zu kurz und im Angebot bzw. auf der Angebotsdetailseite findet sich ausschließlich die Tatsache, dass es für die Ware diese zusätzliche Leistung gibt. Schnell kann es hier zu rechtlichen Konsequenzen kommen, wenn diese Aussage nicht entsprechend den Vorschriften näher bestimmt ist.

Doch längst nicht nur das reine Fehlen solcher Bestimmungen kann sich als problematisch entpuppen – es kommt auch darauf an, wie diese Informationen erteilt werden (müssen).

„5 Jahre Garantie“

Im Fall, über den die Weidener Richter entschieden (AZ.: 1 HK O 18/18), handelte die beklagte Händlerin mit Kfz-Zubehör unter anderem auf Ebay. Dabei bot sie laut Urteil auch ein Ladegerät mit einer fünfjährigen Garantie an, ohne dass sich auf der Angebotsseite aber weitere Informationen zu den besagten Garantiebedingungen fanden. Fuhr man mit der Maus über den Begriff „5 Jahre Garantie“, soll ein Link zur Herstellerfirma sichtbar geworden sein, welcher sich aber nicht öffnen ließ.

Unter „Rechtliche Bedingungen des Verkäufers“ waren die AGB der Händlerin zum Angebot aufrufbar, welche auch die Garantiebedingungen der Händlerin umfassten – eine hier angegebene URL war jedoch gar nicht als klickbarer Link gestaltet. Auch über die Schaltflächen „Über uns“ und „FAQ“ soll man zu den Garantiebestimmungen gelangt sein. 

Durch einen Wirtschaftsverein kam es dann zu einer Abmahnung: Dieser nahm an, es habe sich bei der angegebenen Garantie um eine Herstellergarantie gehandelt, die nicht ausreichend beschrieben sei. Auch wenn es sich um eine Garantie der Beklagten handele, seien die Angaben nicht ausreichend. Sie hätten sich nicht im unmittelbaren Umfeld zur Werbung mit der Garantie befunden, für den durchschnittlichen Verbraucher seien sie nur nach zeitaufwändiger Suche auffindbar gewesen. Da die Beklagte im Zuge der Abmahnung keine Unterlassungsverpflichtung abgeben wollte, kam es zum Prozess vor Gericht.

Bedingungen müssen transparent angegeben werden

Die Richter stellten dabei fest, dass sie gegen das gesetzliche Transparenzverbot verstößt, wonach die Angaben zur Garantie für den Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbar gemacht werden müssen. Sie nahmen dabei allerdings nicht an, dass es sich um eine Garantie des Herstellers handele, sondern sahen die Angabe „5 Jahre Garantie“ als „unselbstständiges Garantieversprechen der Beklagten“. „Der Verbraucher wird, wie dies auch dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB entspricht, an ein Garantieversprechen des Verkäufers und nicht primär des Händlers denken“, stellt das Gericht fest. Dass ein Link zur Herstellerfirma sichtbar werde, sei insofern nicht entscheidend – auch wenn es eine Herstellergarantie sei, läge hier ein rechtlicher Verstoß, da der Link nicht funktioniere. 

Grundsätzlich können die Angaben zur Herstellergarantie von Online-Händlern auch über einen solchen Link zur Verfügung gestellt werden. Damit dies rechtssicher geschieht, sollte der Link zu den Garantiebedingungen des Herstellers auf dessen Seite direkt in der Garantiewerbung platziert werden. Darüber hinaus muss hier dann ständig kontrolliert werden, ob die Bedingungen so tatsächlich auch aufrufbar sind – im Fall vor Gericht war dies etwa nicht gegeben. 

Die Art, in dem die Beklagte die eigenen Garantiebedingungen bereithielt, erfüllte die gesetzlichen Bedürfnisse weiterhin nicht. Es gab, so die Richter, keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen auf der Angebotsseite, vielmehr ist eine Suche in den AGB nötig gewesen. „Auch dort wird [der Verbraucher] nicht direkt fündig, sondern wird mit einem Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar ist“, bemängeln die Richter, „soweit sich weitere Möglichkeiten des Auffindens der Garantiebedingungen über die Buttons ,FAQ‘ oder ,Über uns‘ ergeben, erfüllen auch diese Wege nicht die gebotene Leichtigkeit bei der Suche nach den Garantiebedingungen“.

Online-Händler sollten also nicht nur darauf achten, dass sie ausreichend über die Garantie und ihre Bedingungen informieren, sondern auch wie sie dieser Pflicht nachkommen. Weitere Informationen gibt es im Hinweisblatt.

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