Hersteller zieht vor BGH

Ortlieb gegen Amazon: Es geht weiter

Veröffentlicht: 02.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 02.07.2019
Fahrradtaschen an Rad vor langem Weg

Am Donnerstag soll es soweit sein: Fahrradtaschen- und Rucksackhersteller Ortlieb trifft sich wieder mit Amazon vor Gericht, genauer dem Bundesgerichtshof. Wie das Handelsblatt berichtet, geht es dabei weiterhin um den Vertrieb der Markenware: So wolle Ortlieb verhindern, dass die Eingabe der Begriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in der Google-Suche zur Darstellung von Anzeigen mit der entsprechenden Marke führe. Diese führten dann auf die Seite von Amazon, wo allerdings neben den Produkten von Ortlieb auch solche konkurrierender Hersteller angezeigt werden. 

Der Hersteller sieht hierin eine Markenrechtsverletzung, und kämpft sich schon durch einige Instanzen. 2018 befand er sich schon einmal vor dem BGH, der jedoch wieder das Berufungsverfahren eröffnete und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwies, wo der Streit neu verhandelt und entschieden werden sollte. Das OLG wies die Klage Ortliebs daraufhin aber im Juni ab (wir berichteten) – wobei das entsprechende Urteil noch nicht veröffentlicht wurde und die Gründe für diese Entscheidung somit nicht bekannt sind. 

Es geht ums Markenrecht

Nun muss sich jedenfalls wieder der BGH mit dem Anliegen Ortliebs beschäftigen. Als das Verfahren zuletzt dort zur Entscheidung lag, stellte der Gerichtshof einen Leitsatz zur Verwendung der Marke in der seiteninternen Suchfunktion auf. Könne ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Produkte vom Inhaber (oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) der gesuchten Marke stammen, oder von einem Dritten, sei die „herkunftshinweisende Funktion“ der Marke beeinträchtigt – es läge also eine Markenrechtsverletzung vor. 

Außerdem benutze derjenige, der eine Internetseite technisch betreue und für die dortige Suchfunktion inhaltlich verantwortlich ist, Marken „als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation“ – wenn er die in der Trefferliste angezeigte Auswahl von Suchergebnissen aufgrund einer „automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können“, so das damalige Urteil. Hier ging es also um die Frage, ob die Marke „Ortlieb“ überhaupt durch Amazon selbst genutzt wurde. Das Gericht bejaht das hier, was insofern wichtig ist, als dass sich die Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung sonst schwierig gestaltet hätte.

Ortlieb pflegt seit 2011 ein selektives Vertriebssystem, um seinen Qualitätsanspruch zu sichern. Wie Ortlieb 2018 selbst in einer Pressemitteilung sagt, würde es zu Amazon dabei keine Geschäftsbeziehungen unterhalten. Auch den autorisierten Fachhandelspartnern sei ein Verkauf über Marktplätze wie Amazon nicht erlaubt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird für diesen Donnerstag erwartet.

Kommentare  

#1 Wer seinen ort liebt 2019-07-03 10:29
Was nach David-gegen-Gol iath klingt zeigt nur wie engstirnig manche hersteller neue vertriebsmodell e suchen zu ignorieren. Den Vertrieb auf Plattformen wie amazon zu verbieten ist schlicht rückwärtsdenken d und technologie-ver weigernd. Für mich als Kunden bedeutet es nur einen mehraufwand - und das verstehen viele menschen spezieller Generationen nur sehr schleichend. Sei da wo der Kunde ist.
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