Zu vulgär?

Schlussantrag zum Markenstreit um „Fack ju Göhte“

Veröffentlicht: 03.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.07.2019
Gothe-Statue in Italien

Bereits im Jahr 2015 hat die Produktionsfirma Constantin Film den Markenrechtsschutz für „Fack ju Göhte” beim Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt. Das Amt verweigerte die Eintragung allerdings: Der Name sei zu vulgär und damit nicht schutzfähig. Das Amt stellte nämlich fest, dass „Fack ju” nichts anderes als „fuck you” bedeutet und den bekannten deutschen Schriftsteller Goethe damit in geschmackloser, anstößiger und vulgärer Weise beleidige. Gegen diese Entscheidung zog die Produktionsfirma vor das Gericht der Europäischen Union. Dieses schloss sich allerdings der Meinung des EUIPO an: Die verwendete Schreibweise reiche nicht aus, um der Aussage einen scherzhaften Ausdruck zu verleihen. Damit blieb Constantin nur noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof (wir berichteten). 

Gesellschaftliche Betrachtung

Das Verfahren neigt sich nun endlich dem Ende: Wie die LTO berichtet, hat der EU-Generalanwalt nun seinen Schlussantrag gestellt. Dieser stellte zunächst fest, dass die Gesellschaft bestimmt, was vulgär ist und damit gegen die guten Sitten verstößt. Soll heißen: Ob ein Ausdruck vulgär ist, lässt sich nicht allein an eben diesem feststellen. Vielmehr müssen die Gesamtumstände betrachtet werden. Das heißt, es muss auf die gesellschaftliche Bedeutung und den Kontext abgestellt werden. Zu diesem Kontext gehöre beispielsweise der Erfolg, den der Film trotz des anstößigen Titels hatte, sowie die Jugendfreigabe und die Einbeziehung des Filmes in das Lernprogramm des Goethe-Instituts.

Würden diese Umstände nicht beleuchtet werden, so liege laut dem Generalanwalt eine Verletzung der Meinungsfreiheit vor. Offenbar sieht der Anwalt also Mängel in der Begründung der Ablehnung des Markenschutzes.

Markenschutz von „die Wanderhure” 

Außerdem habe das Markenamt, welches „Fack ju Göhte” als zu vulgär betrachtete, im Jahr 2015 kein Problem mit dem Filmtitel „die Wanderhure” gehabt. Diese Andersbehandlung habe das Markenamt nicht begründen können. Das Europäische Gericht nimmt hier eine gerechtfertigte Andersbehandlung an, da der Titel „die Wanderhure” aus Sicht des maßgeblichen Verkehrskreises als wesentlich weniger anstößig wahrgenommen werde. Ob sich der Europäische Gerichtshof dieser Meinung anschließt oder aber, wie üblich, dem Antrag des Generalanwalts folgt, wird sich noch zeigen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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