Erneuter Rechtsstreit um Schleichwerbung

Werbung auf der privaten Seite für Auftraggeber muss gekennzeichnet werden

Veröffentlicht: 05.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.07.2019
Aquarium mit Fischen

Blogger dürfen ihren Lesern Produkte empfehlen, von denen sie selbst überzeugt sind. Dient dieses Verhalten allerdings der Förderung des eigenen oder eines fremden Umsatzes, so handelt es sich nicht mehr bloß um eine Empfehlung, sondern Werbung. Wird so ein Beitrag nicht eindeutig und verständlich als Werbung gekennzeichnet, handelt es sich um Schleichwerbung.

Mit einem Fall von Schleichwerbung auf Instagram musste sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt auseinander setzen. Geklagt hat ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des UWGs einsetzt.

Aquascaper verlinkt Produkte des Arbeitgebers

Gegenstand der Klage war laut Beck Aktuell die Instagram-Seite eines Aquascapers. Aquascaper sind Personen, die Aquarienlandschaften gestalten. Auf seiner privaten Seite stellt der Beklagte regelmäßig Produkte vor. Dabei verlinkt er unter anderem auch häufig Pflanzen eines bestimmten Unternehmens. Klickt der Nutzer auf eines der eingestellten Bilder, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Beim zweiten Klick erfolgt eine Weiterleitung zur Homepage des Unternehmens. 

An sich ist das auch erst einmal nicht weiter tragisch, solang ein redaktioneller Zusammenhang zwischen der Verlinkung und dem Beitrag besteht. Das bedeutet, dass der Aquascaper nicht wahllos die Firma verlinken darf, sondern aus dem Beitrag schon hervorgehen muss, dass diese Verlinkung so eingebaut wurde, weil beispielsweise die verwendeten Pflanzen von der Firma stammen.

Das Problem liegt hier aber woanders: Der Blogger ist neben seiner privaten Tätigkeit für den Social-Media-Bereich des verlinkten Unternehmens verantwortlich. In diesem Sinne ist das Unternehmer sein Auftraggeber.

Rabatte und Zugaben

Für das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 28.06.2019, Aktenzeichen 6 W 35/19) ist die Sache daher recht klar: Mit der Verlinkung des Unternehmens verfolgt der Aquascaper einen kommerziellen Zweck. „Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (...) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie zum Beispiel Rabatte oder Zugaben erhält", wird das Gericht dazu zitiert. Der Blogger verfolge einen kommerziellen Zweck, heißt es weiter. Ein Indiz dafür sei, dass die jeweiligen Hersteller der Produkte stets verlinkt seien. Außerdem setze sich der Aquascaper auch beruflich mit dem Gestalten von Aquarienlandschaften auseinander und unterhalte nachweislich eine geschäftliche Beziehung zu einem der verlinkten Unternehmen.

Fazit und Einschätzung

Laut der Ansicht des Gerichts muss ein Blogger seine Beiträge also als Werbung kennzeichnen, wenn er eine geschäftliche Beziehung zu dem verlinkten oder empfohlenen Unternehmen unterhält. Dabei handelt es sich um ein vertretbares Argument, da die bestehende Geschäftsbeziehung ein sehr starkes Indiz dafür ist, dass der Blogger von der Verlinkung profitiert. 

Die Meinung des Gerichts, dass ein Indiz für ein kommerzielles Interesse dann gegeben ist, wenn der Blogger sich nicht nur freizeitmäßig, sondern auch hauptberuflich mit dem vorgestellten Produkt beschäftigt, kann indes nicht hundertprozentig überzeugen. Schließlich kann ein Friseur einer Freundin auch ein bestimmtes, auf der Arbeit häufig verwendetes Pflegeprodukt auch empfehlen, ohne etwas davon zu haben.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#2 Redaktion 2019-07-08 13:13
Hallo Frau Zimmer,

wenn Sie auf Ihrer Unternehmenssei te Produkte posten, müssen diese gar nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Lediglich bei Werbung für fremde Produkte, kann eine solche Kennzeichnung notwendig werden.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Margarita Zimmer 2019-07-08 08:20
Hallo Frau May,
über unseren Instagram Account posten wir auch Fotos von unseren Produkten.
Wir kennzeichnen jeden Post mit: "Werbung / Verlinkung"
Ist das so rechtssicher?
Mit freundlichen Grüßen,
Margarita Zimmer
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