Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

Ein Hahn ist eine mangelhafte Henne

Veröffentlicht: 11.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Zwei Küken

Bei dem Fall, den das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 03.06.2019, Aktenzeichen: 11 C 265/19) bereits Anfang Juni entschieden hat, handelt es sich um einen Klassiker des Jurastudiums: Der Käufer erwirbt ein Tier, welches nicht ganz seinen Vorstellungen entspricht und will von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Doch: Wann hat ein Tier einen Sachmangel? Das ist manchmal gar nicht so einfach zu beantworten, weil sich Tiere wie Menschen ganz unterschiedlich entwickeln. Zumindest in diesem Fall war die Sache aber recht klar.

Hahn statt Henne

Der Kläger ist über eine Internetplattform auf das Angebot der Beklagten aufmerksam geworden. Diese bot – so heißt es auf Juris – junge Zwergseidenhennen zum Verkauf an. Für 45 Euro das Stück erwarb der Kläger drei Tiere. Nach zwei Wochen entpuppte sich eine der Hennen allerdings als Hahn. Der Kläger verlangte, das betreffende männliche Tier gegen ein weibliches auszutauschen, oder aber den Kaufpreis zu erstatten. Das lehnte die Beklagte ab, woraufhin der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Huhn war mangelhaft

Ein Gericht musste schließlich feststellen, dass der Hahn aufgrund seiner Männlichkeit mangelhaft war: Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über Hennen. Dass nun ein Tier männlich ist, stellt eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung dar. Somit wäre die Verkäuferin zur Beseitigung des Mangels verpflichtet gewesen. Da sie sich geweigert hat, durfte der Kläger vom Vertrag zurück treten.

Sachmangel bei Tieren nicht immer einfach festzustellen

Beim Geschlecht mag die Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt, noch recht einfach zu sein. Generell sind Fragen zu Sachmängeln bei Tieren aber gar nicht so einfach zu beantworten. Dies hat auch der BGH (Urteil vom 18.10.2017, Aktenzeichen VIII ZR 32/16) festgestellt. Damals ging es um ein Pferd, welches der Käufer für 500.000 Euro erstanden hat. Nach der Übergabe wurde zwischen zwei Halswirbeln ein Röntgenbefund festgestellt. Der Käufer sah hierin einen Sachmangel; der BGH sah das aber anders: Vereinbarte Beschaffenheit sei die sogenannte Rittigkeit des Pferdes gewesen und diese sei durch den Befund nicht beeinflusst. Außerdem handle es sich bei einem Tier um ein Naturprodukt. Daher könne nicht jede Abweichung vom Idealzustand ein Mangel sein. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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