Urteil des Bundesgerichtshofs

Urteil im Verfahren Ortlieb gegen Amazon

Veröffentlicht: 25.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.07.2019
Suchfeld vor Laptop

Wir berichteten bereits: Zwischen Ortlieb und Amazon gibt es schon länger einen Streit im Hinblick auf Markenrechte und darum, wie Amazon die Marke Ortlieb verwendet. Der Hersteller wasserfester Rucksäcke und Fahrradtaschen will seine Produkte eigentlich gar nicht auf dem Marktplatz sehen. Er verfolgt ein selektives Vertriebssystem: Eigentlich soll nur der Fachhandel, der den Qualitätsanspruch des Herstellers erfüllen kann, die Produkte vertreiben. Auf Marktplätzen wie Amazon sehe man diesen Selektivvertrieb allerdings nicht gewährleistet.

Nun landete die Auseinandersetzung wieder beim Bundesgerichtshof (I ZR 29/18). Hier ging es nun ganz speziell um Google-Anzeigen. Gab man in der Suchmaschine die Begriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ oder „Ortlieb Outlet“ ein, erschienen von Amazon gebuchte Anzeigen. Die enthielten wiederum, so die Pressemitteilung des BGH, die Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkertasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäcktaschen“ und verwiesen mit Links auf Angebotsseiten des deutschen Amazon-Marktplatzes. Hier erschienen dann neben den Produkten dieser Marke auch solche anderer Hersteller. Und genau darin sieht Ortlieb eine Verletzung seiner Markenrechte. In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben. Die daraufhin erfolgte Berufung Amazons sei weitgehend ohne Erfolg gewesen, heißt es in der Pressemitteilung. 

Werbewirkung der Marke wird ausgebeutet

Die Revision wies der BGH nun zurück: Das Berufungsgericht, hier das OLG München, habe im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Ortlieb die Nutzung der Marke in den beanstandeten Anzeigen untersagen könne, da die konkrete Nutzung irreführend sei.

„Grundsätzlich steht allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben“, heißt es in der Pressemitteilung. 

Der Inhaber könne sich der Verwendung aber widersetzen, wenn die Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche auf Grund ihrer konkreten Gestaltung irreführend verwendet wird. Und so eine Irreführung läge etwa dann vor, wenn Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung unter anderem zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden würden – sprich: Wenn die Anziehung der Marke auf Kunden dazu (aus)genutzt wird, diese auch zu anderen Produkten zu führen. 

Verkehr erwarte keine Produkte von Fremdherstellern

So sei es der Fall hier. Der Verkehr, also diejenigen, die durch eine Google-Suche auf eine derartige Anzeige aufmerksam werden, würde erwarten, dass beim Anklicken dieser Anzeigen das dort beworbene Produkt gezeigt würde. Es gäbe keine Veranlassung, anzunehmen, dass dort ohne besondere Kenntlichmachung auch andere, gleichrangige Produkte auftauchen. „Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche – suggeriert vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH weiter. Wenn die Kunden nun mit tatsächlich zur jeweiligen Anzeige passenden Produkten rechnen, tatsächlich aber zur einer Angebotsliste geführt würden, die auch die besagten Fremdprodukte enthält, werde die Klagemarke in den entsprechenden Anzeigen irreführend verwendet. 

Am ehesten vergleichbar ist diese Lage mit Fällen, in denen eine Fälschung als Original angeboten wird. Dort wird die Marke des Originals irreführend verwendet, indem ein Produkt unter ihr beworben wird, dass tatsächlich gar nicht die Herkunft aufweist, welche die Marke kennzeichnen soll. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass es für die Rechtsverletzung ausreicht, den Ruf der Marke im Hinblick auf Produkte zu nutzen, bei denen es sich eben um keine Fälschung im eigentlichen Sinne handelt. Das einzelne Produkt maßt sich schließlich nicht unmittelbar an, als eines von Ortlieb zu gelten. Dennoch wird die Werbewirkung der Marke, zum Beispiel ihr Bekanntheitsgrad, für diese fremden Produkte genutzt. Dafür braucht es die Zustimmung des Markeninhabers.

Kommentare  

#4 Redaktion 2019-07-29 08:44
Hallo Peter,

das kann daran liegen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Amazon vielleicht noch weitere Schritte prüfen wird.

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#3 Redaktion 2019-07-29 07:59
Hallo Torsten,

das ist eine sehr gute Frage, über die selbst unsere Juristen noch einmal nachdenken müssen. Wir werden uns deinen Kommentar als Anregung nehmen und vielleicht findest du die Antwort bald auf unserem Blog.

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#2 Peter 2019-07-26 11:34
...aber was nützt ein Urteil, wenn die Anzeigen einfach weiter geschaltet werden?
Habs gerade versucht: "Ortlieb Fahrradtasche" bei Google. Erste Anzeige ist eine Verkaufsseite von AZ die neben Ortlieb Taschen auch Vaude- und Rothar- Taschen anbietet....
Zitieren
#1 Torsten 2019-07-26 10:11
Sehr interessantes Urteil - zumal Google (bei uns zumindest) regelmäßig die Verwendung von Markenbegriffen in Adwords untersagt.

Wie verhält es sich wohl wenn unterhalb von beworbenen Artikeln auf Alternativprodu kte nach dem Motto 'Kunden die sich für dieses Produkt interessierten, interessierten sich auch für jene Produkte' aufmerksam gemacht wird ?

Dieses Urteil könnte noch Konsequenzen für so manche Darstellung von beworbenen Produkte haben.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.