BGH zum Rechtsmissbrauch

Prozessfinanzierer von Vereinen dürfen nicht am Gewinn beteiligt werden

Veröffentlicht: 25.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.07.2019
Frau übergibt Geldsäckchen

Dass Vereine andere Marktteilnehmer durch Unterlassungsklagen dazu zwingen, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt, da kaum genutzt, ist aber die sogenannte Gewinnabschöpfungsklage: Verstößt ein Unternehmen gegen wettbewerbsrechtliche Normen, so kann es dadurch einen Vorteil erhalten und durch diesen Verstoß Gewinn generieren. Die in § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Gewinnabschöpfung sagt aus, dass abmahnbefugte Vereine mittels Klage den durch eine unzulässige geschäftliche Handlung gemachten Gewinn herausklagen können. Faktisch wird davon aus verschiedenen Gründen aber selten Gebrauch gemacht: Zum einen liegen die Streitwerte sehr hoch, was die Gerichtskosten entsprechend in die Höhe treibt. Zum anderen landen die abgeschöpften Gewinne in der Staatskasse und beim Unterliegen muss der Verein sämtliche Kosten selbst tragen.

Daher werden Gewinnabschöpfungsklagen meist durch eine Person im Hintergrund – also einen Prozessfinanzierer – getragen. In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof ist dieses Finanzierungsmodell aber gründlich gescheitert.

Anreize für Prozessfinanzierer

Es ist laut LTO bereits der zweite Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.05.2019, Aktenzeichen: I ZR 205/17, auch: Prozessfinanzierer II) bezüglich der Prozessfinanzierung verhandelt wird: Ursprünglich ging es um eine Klage einens Verbraucherschutzverbandes gegen ein Mobilfunkunternehmen. Das Unternehmen hatte für die Rücklastschrift eine überzogene Pauschale von 10 Euro berechnet. Diese Pauschale, die gegenüber einer Vielzahl von Kunden erhoben wurde, sollte über die Gewinnabschöpfung herausgeklagt werden.

Die Klage wurde durch einen Prozessfinanzierer unterstützt. Damit dieser aber überhaupt einen Anreiz zur Unterstützung hat, wurde ihm im Falle einer erfolgreichen Klage in Absprache mit dem Bundesamt für Justiz eine Gewinnbeteiligung versprochen.

Rechtsmissbrauch durch Gewinnbeteiligung

Der Bundesgerichtshof sieht hierin allerdings einen Rechtsmissbrauch. Dieser werde zwar nicht durch den klagenden Verband, dafür aber durch den Prozessfinanzierer begangen. Durch die Schaffung eines finanziellen Anreizes werde die Verbandsklagebefugnis instrumentalisiert. Dem Prozessfinanzierer ginge es nämlich primär um die Erzielung von Gewinnen und nicht darum, den Verband bei der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Zwar dürfen sich Vereine von Dritten finanzieren lassen; allerdings dürfen diese nicht an einem Gewinn beteiligt werden. 

Urteil Prozessfinanzierer I

Wo es ein Urteil mit dem Titel Prozessfinanzierer II gibt, gibt es natürlich auch noch die Nummer 1: Bereits im September vergangenen Jahres hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu einem ähnlichen Fall getroffen. Auch hier ging es um die Klage gegen einen Mobilfunkanbieter, der satte 19 Euro als Rücklastschriftpauschale von seinen Kunden verlangte. Die Gewinnabschöpfungsklage wurde ebenfalls durch eine Prozessfinanzierung unter der Bedingung der Gewinnbeteiligung getragen.

Der BGH kam auch da schon zu dem gleichen Ergebnis, führte allerdings zur Begründung an: Anders als in der aktuellen Entscheidung, sah er den Rechtsmissbrauch hier bei dem Verein. Dieser würde durch die Art der Finanzierung sachfremde Interessen verfolgen. Welche das aber sind, führte der BGH laut LTO nicht aus.  

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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