Urteil des EuGH

Wie steht es nun um den Like-Button?

Veröffentlicht: 01.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 01.08.2019
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Vor wenigen Tagen hat der EuGH einige Fragen zur Verwendung des Like-Buttons auf Facebook beantwortet. Diese hatte ursprünglich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren gestellt, in dem die Verantwortlichkeiten eines Mode-Shops dazu geklärt werden sollten. Im Rahmen dieses sogenannten Vorabentscheidungsverfahren sollte eine juristische Auslegung von europäischen Vorgaben erfolgen (wir berichteten). „Geantwortet“ hat der EuGH, und dabei auch die Themen Cookies, berechtigte Interessen und Einwilligungen gestreift. Hier bleibt allerdings auch einiges ungeklärt, was nicht unbedingt für Rechtssicherheit sorgt. Gleichzeitig schafft der Gerichtshof nicht die Notwendigkeit, den Kopf in den Sand zu stecken.

Einwilligung – ja, nein, vielleicht?

Anfangs sollte klargestellt werden: Die rechtlichen Aussagen des Gerichts beruhen auf einer Gesetzeslage, die in dieser Form de facto nicht mehr gilt. So geht es um Handlungen, die längere Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO stattfanden. Diese hat mittlerweile einen Großteil jener alten Vorgaben abgelöst. Das Urteil des EuGH betrifft also nicht unmittelbar Normen der DSGVO. Dennoch kann eine grundsätzliche Bedeutung für die jetzige rechtliche Lage nicht von der Hand gewiesen werden, denn: Ein Großteil der alten Gesetzesnormen ist wiederum mit denen der DSGVO vergleichbar – einige Aussagen der Richter lassen sich also prinzipiell ihrem Inhalt nach auf die aktuelle Lage übertragen. 

Die Verwendung von Plugins, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und diese verarbeiten, ist dabei aber seit jeher ein datenschutzrechtlich komplexes Thema. Das Urteil des EuGH ändert soweit nichts an der Tatsache, dass zur möglichst rechtssicheren Einbindung und Nutzung solcher Tools die Einwilligung jedes Nutzers eingeholt werden sollte. Die Frage nach der rechtlichen Notwendigkeit ist eine andere. Hier treffen die Richter des Europäischen Gerichtshof keine Aussage, die umfassende und abschließende Antworten liefert. 

Gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook

Im Hinblick auf den Like-Button von Facebook fehlen zum Status quo außerdem relevante Informationen. Hier dürften Personen, die den Button einbauen wollen, auch auf die Unterstützung desjenigen angewiesen sein, mit dem sie laut Urteil gemeinsam dafür verantwortlich sein sollen, ob und wie Daten erhoben und verarbeitet werden: Facebook. Was bei Nutzung des Plugins nämlich genau geschieht, das wissen viele seiner Nutzer wohl nicht – obwohl sie dafür gegebenenfalls (mit)verantwortlich sein sollen. Das ist eine ganz ähnliche Situation, wie man sie auch schon von der Facebook-Fanpage kennt. So wie dort sollen Webseiten-Betreiber hier etwa Betroffene – also Besucher der Seite – über die Verarbeitung informieren. Das gilt grundsätzlich sowohl für den Fall der Einwilligung als auch des berechtigten Interesses. Hier wird Facebook wohl außerdem einen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortung zur Verfügung stellen müssen, so wie nach dem EuGH-Urteil zur Fanpage.

Folgt man der Theorie des Urteils, müssen Nutzer des Plugins nur für den Teil der Datenverarbeitung informieren, für den sie selbst „verantwortlich“ sind – also die Erhebung der Daten und deren Weiterleitung an Facebook. Die praktische Lösung, insbesondere auch aus dem Blickwinkel von Facebook, sieht sich damit vor Herausforderungen gestellt, welche erst noch bewältigt werden müssen.

Geht es jetzt rechtssicher?

Eine absolut rechtssichere Nutzung des Buttons ist zur Zeit kaum möglich. Wer auf der möglichst sicheren Seite stehen möchte, kann auf das Einholen von Einwilligungen setzen. Auch Zwei-Klick-Lösungen oder der Shariff-Button stellen eine Möglichkeit dar, mit der Situation umzugehen. Sie verbreiten sich schon seit längerer Zeit und sorgen dafür, dass Daten nicht sofort beim Laden der Webseite übermittelt werden. Scheut man jedes noch so kleines Risiko, kann darüber nachgedacht werden, das Plugin gar nicht mehr zu nutzen.

Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass die Datenschutzerklärung, sofern denn möglich, die Angaben enthält, die für den jeweiligen Fall der Nutzung eines solchen Tools nötig sind. Hier dürften es insbesondere die Tatsachen sein, dass Daten einerseits erhoben und andererseits an Facebook weitergeleitet werden. Mitgliedern des Händlerbundes beispielsweise wird wie bisher eine Erklärung zur Verfügung gestellt, welche die soweit bekannten Vorgänge umfasst.

Und auch wenn sich dieses Verfahren um den Facebook-Like-Button dreht: Bedeutend ist die hierdurch angestoßene Entwicklung auch für weitere Plugins, die ähnlich funktionieren. Am Ende lässt sich vorerst so viel feststellen: Mit dem Urteil geht eine gewisse Rechtsunsicherheit einher. Diese gab es jedoch zuvor auch schon. Es kann kann als Teil einer Veränderung betrachtet werden, deren genaue Richtung sich noch zeigen muss. Und schließlich wird man davon ausgehen können, dass hierdurch eine zügige Entwicklung und Klärung im Hinblick auf die Verwendung von datenschutzsensiblen Plugins angestoßen wird. 

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