Es gibt keine belanglosen Daten mehr

Gesprächsnotizen sind personenbezogene Daten

Veröffentlicht: 07.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.09.2019
Mann durchsucht Akten

Laut Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht betroffenen Personen ein Auskunftsrecht darüber zu, ob, welche und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil (26.07.2019, Aktenzeichen: 20 U 75/18) nun konkretisiert, wie weit dieser Anspruch geht. 

Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers

In dem Fall ging es um einen Streit zwischen einer Versicherung und einem Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer forderte von der Versicherung Auskunft darüber, welche Informationen über ihn gespeichert wurden. Explizit ging es dabei auch um die Information darüber, welche Notizen bei Gesprächen und Telefonaten aufgeschrieben wurden. Die Versicherung verweigerte die Angaben in dem geforderten Umfang, da Gesprächs- und Telefonnotizen nicht mit vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst seien. Das Oberlandesgericht Köln widersprach dieser Auffassung aber nun.

Personenbezogene Daten umfassen alle identifizierbaren Informationen

Das Gericht führte als Begründung an, dass personenbezogene Daten alle Informationen seien, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Unter Art. 15 DSGVO fallen daher nicht nur Daten, wie der Name, die Anschrift und das Geburtstagsdatum, sondern auch sachliche Informationen zu Vermögens- oder Eigentumsverhältnissen, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. „Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr”, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. 

Kein Geschäftsgeheimnis

Ohne Erfolg hat die Versicherung mit dem Verweis auf das Geschäftsgeheimnis die Auskunft verweigert. Da der Betroffene selbst die Angaben gemacht hat, kann das Geschäftsgeheimnis hier nicht greifen.

Dieses Urteil konkretisiert die Anwendung der DSGVO noch weiter. Der Auskunftsanspruch ist laut Ansicht der Richter umfassend zu verstehen und bezieht sich eben nicht nur auf „klassische” Informationen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Petra Giesen 2021-06-15 17:04
Sehr geehrte Frau May,

ich hätte eine Frage an Sie, und zwar hatte ich einen Arbeitsunfall und stehe seit her im Widerspruch mit der BG. Jetzt hat die BG nach einem Gutachtertermin der zu meinen gunsten ausfiel, ein Telefongespräch mit mir geführt und viele neue Zugeständnisse gemacht. Ich bat
darum mir die neuen Entscheidungen schriftlich zu schicken. Nun erhielt ich eine Gesprächsnotiz dieses Telefonates welches ich unterschreiben soll.
Ich möchte das nicht unterschreiben, einige Dinge sind anders geschrieben als am Telefon gesagt wurde.
Darf ich die Unterschrift verweigern mit dem Vermerk dass ich grundsätzlich keine Telefonnotizen unterschreibe, weil ich eigene Notizen habe. Und darf ich schreiben dass sie mir gerne einen schriftlichen Bescheid mit den neuen Eckdaten und Entscheidungen zuschicken können.

Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Giesen

_______________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Frau Giesen,

gern möchten Ihnen gern weiterhelfen, bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass der Händlerbund sich als Branchenvertret ung auf den gewerblichen Rechtsschutz von Unternehmen konzentriert. 

Bei Fragen zu verbraucherrech tlichen Fällen empfehlen wir, sich an die Verbraucherzent rale zu wenden.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.