Urteil des Bundesgerichtshofs

Das Anbieten von Microsoft-Programmen auf der eigenen Shop-Seite ist ein Urheberrechtsverstoß

Veröffentlicht: 09.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
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Der Bundesgerichtshof hat sich in einem nun veröffentlichten Urteil (Urteil vom 28.3.2019, Aktenzeichen: I ZR 132/17) mit Fragen aus dem Urheberrecht auseinander gesetzt. Der beklagte Händler bot sowohl auf Ebay, als auch auf der eigenen Webseite das Programm Microsoft Office Professional Plus 2013 zum Kauf an. Nach getätigtem Kauf erhielten die Käufer per E-Mail einen Product-Key, sowie einen Download Link. Dieser Link führte auf die Webseite des Beklagten, auf der das Produkt dann heruntergeladen wurden konnte. Darüber hinaus war der Download einer 30-Tage-Testversion auch ohne den Product-Key möglich. Die Microsoft Corporation sieht in dieser Handlungsweise ihre Rechte verletzt und hat den Online-Händler daher auf Unterlassung verklagt.

Öffentliche Wiedergabe

Knackpunkt des Streits ist die öffentliche Wiedergabe. Diese steht laut dem § 69c Nr. 4 Urhebergesetz bei Computerprogrammen nur dem Urheber zu. Von einer öffentlichen Wiedergabe ist immer dann die Rede, wenn es zu einer Wiedergabehandlung im Rahmen der Öffentlichkeit kam. „Die Einstufung als öffentliche Wiedergabe erfordert weiterhin, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte”, heißt es außerdem ergänzend vom Gericht.

Hier in diesem Fall sind all diese Voraussetzungen gegeben: Durch die Bereitstellung auf der Homepage wurde das Programm einer unbestimmten Vielzahl an Personen zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde das Programm auch einem „neuen Publikum” präsentiert. Davon ist immer dann auszugehen, wenn „das wiedergegebene Werk auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, eingestellt wird”.

Das Computerprogramm wurde also öffentlich wiedergegeben. Da der Urheber, die Microsoft Corporation, dem Online-Händler keine Erlaubnis dafür erteilt hat, handelt es sich um einen Urheberrechtsverstoß.

Link zum Urheber unproblematisch

Der Bundesgerichtshof hat sich darüber hinaus aber auch noch mit der Frage beschäftigt, was der Händler hätte tun können, um keinen Urheberrechtsverstoß zu begehen. Wie bereits erwähnt, liegt dieser dann vor, wenn das Computerprogramm auf einer anderen Webseite wiedergegeben wird. Hätte der Händler also einen weiterführenden Link zur von Microsoft vorgesehenen Download-Seite benutzt, hätte er keinen Verstoß begangen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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