Widerrufsbelehrung: Birgt Abweichung vom gesetzlichen Muster Abmahngefahr?

Veröffentlicht: 28.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2016

Die starren Regelungen der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen samt seinen Gestaltungshinweisen sind nicht für jeden Fall umsetzbar. Bewegt man sich jedoch von dem gesetzlichen Muster weg und nimmt eigene Änderungen vor, ist der Rechtstext gerichtlich überprüfbar. Laut dem Landgericht Heidelberg können einzelne Änderungen aber wirksam sein, wenn sie inhaltlich belanglos sind (Urteil vom 13.01.2015, Az.: 2 O 230/14).

 

Deutsche Gesetze
(Bildquelle Deutsche Gesetze: Kzenon via Shutterstock.com)

In der konkret beanstandeten Widerrufsbelehrung war die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit einer hochgestellten Eins versehen. Die entsprechende Fußnote befand sich nach der Anmerkung „Ende der Widerrufsbelehrung“ und enthält den erläuternden Text: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ wurden abweichend von dem damals gültigen Muster für die Widerrufsbelehrung die Worte „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt. Außerdem hatte die Versicherung noch weitere Änderungen an dem gesetzlichen Muster vorgenommen,

Info: Im konkreten Fall ging es zwar um die Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Auch für Verbraucherdarlehensverträge sieht der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht vor und hat entsprechend eine gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung samt dazu gehörigen Gestaltungsvorschlägen in das Gesetz eingefügt.

Das Gericht stufte die vorgenommenen Änderungen allesamt als unbedenklich ein, denn die Widerrufsbelehrung genügte den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Rechts.

Soweit in dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen abweichend von der Muster-Widerrufsbelehrung an mehreren Stellen das Wort „uns“ durch das Wort „S.-Versicherung“ ersetzt wurde, ist dies eine inhaltlich belanglose Abweichung vom gesetzlichen Muster, die die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft macht. Insbesondere seien auch die weiteren Abweichungen vom gesetzlichen Muster nicht zu beanstanden gewesen.

Praxistipp

Auch mit diesem Urteil ist Online-Händler zu ihrer eigenen Sicherheit empfohlen, sich so genau wie möglich an die gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen samt dazu gehörigen Gestaltungsvorschlägen zu halten, um sich nicht in den Fokus eines Abmahners und letztlich einer gerichtlichen Überprüfung zu bringen. Dies gilt auch für das gesetzliche Muster-Widerrufsformular.

Formatieren Sie die Widerrufsbelehrung auch bitte so, dass klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln zu erkennen sind und die Überschriften möglichst allein gestellt sind, damit dem Deutlichkeits- und Transparenzgebot ausreichend Rechnung getragen wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.