Google-Shopping: Online-Händler wegen irreführender Preiswerbung abgestraft

Veröffentlicht: 29.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.06.2016

Das Präsentieren der Waren über Google Shopping brachte für Online-Händler bereits letztes Jahr ein unerwartetes Risiko ein. So entschied das Landgericht Hamburg, dass Google die Versandkosten bei dieser Art von Werbung nur unzureichend ausweist (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14). Auch Online-Händler selbst können für Abmahngefahren sorgen, wenn sie falsche Preise angeben…

Rote Karte
(Bildquelle Rote Karte: Joel_420 via Shutterstock)

Was ist Google Shopping?

In der von Google angebotenen Rubrik „Shopping“ können Verkäufer kostenpflichtig die von ihnen zum Verkauf angebotenen Produkte auflisten lassen. Für den Internetnutzer bietet Google-Shopping eine Such- und Vergleichsfunktion, bei dem er die Möglichkeit hat, sich die gelisteten Produkte auch in preisaufsteigender bzw. preisabsteigender Reihenfolge anzeigen zu lassen.

Falscher Produktpreis führt zu irreführender Preiswerbung

Google Shopping ist als alternativer Werbe- und Absatzkanal auch bei einer Vielzahl von Telekommunikationsanbietern beliebt, die dort Mobiltelefone mit und ohne Verträge bewerben. Ein namhafter Telekommunikationsnetzbetreiber war bei Google Shopping ebenfalls gelistet. Die Anzeigen enthielten jedoch Preise, zu denen die Mobiltelefone tatsächlich nicht erhältlich waren. Besuchte man den Shop des Anbieters, waren die beworbenen Mobiltelefone dort nicht zum beworbenen Preis, sondern wesentlich teurer erhältlich.

Da die Wettbewerbszentrale außergerichtlich keine Einigung mit dem Anbieter erzielen konnte, musste letztlich ein Gericht über den Fall entscheiden. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Händler dazu, im geschäftlichen Verkehr Mobiltelefone mit einem Kaufpreis zu bewerben, zu dem die Geräte tatsächlich nicht an Endkunden abgegeben werden, nachdem dieser die Forderung der Wettbewerbszentrale anerkannt hatte (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015, Az. 38 O 74/14).

Mit dieser Werbung täuschte das Unternehmen zum Einen die angesprochenen Kunden, die zu Unrecht in den Shop des Anbieters gelockt wurden. Der Telekommunikationsanbieter verschaffte sich außerdem einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, weil die betreffenden Angebote aufgrund der günstigen Preise in der preisaufsteigenden Google-Shopping-Trefferliste viel weiter oben, als die Anzeigen wettbewerbskonform agierender Wettbewerber aufgeführt waren.

Praxistipp

Nicht nur die (künftigen) Kunden dürften verärgert sein, wenn diese bei einem Besuch im Online-Shop in vorfreudiger Erwartung von einem höheren Preis enttäuscht werden. An die Angabe der Preise in einer Preisvergleichsplattform sind auch in wettbewerbsrechtlicher Sicht sehr strenge Anforderungen in Bezug auf die Aktualität zu stellen. Stimmen die angezeigten Preise nicht oder nicht mehr, kann dies neben Mitbewerbern auch Verbraucherzentralen oder – wie hier - die Wettbewerbszentrale auf den Plan rufen. Hier haben wir weitere Tipps zur Aktualität von Preisen auf Vergleichsplattformen.

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