Bundesgerichtshof

Änderung der Rechtsprechung: Abmahnung von Zahlungsaufforderung

Veröffentlicht: 24.09.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Vor Kurzem fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil, das einerseits wohl alle Online-Händler betrifft, andererseits diese aber auch vor ein unlösbares Problem stellt (Urteil v. 6. Juni 2019 – Aktenzeichen I ZR 216/17). Dabei geht es um die Unterlassung einer Zahlungsaufforderung in Fällen, in denen etwa ein unbekannter Dritter fremde Daten für eine Bestellung nutzt. Auch wenn sich der Unternehmer hier irrt und annimmt, es liege völlig unproblematisch ein Vertrag mit dem angegebenen Käufer vor, soll ihn das nicht vor einer Unterlassungsaufforderung schützen können.

Bestellung nicht durch „Käufer“ aufgegeben

Was war geschehen? Die Streitigkeit entbrannte zwischen der Klägerin, der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, und der Beklagten, die E-Mail-Dienste betreibt. Eine im Verfahren selbst nicht vertretene Verbraucherin war von der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen kostenpflichtigen „ProMail“-Vertrag aufgefordert worden. Dem ersten Schreiben folgten mehrere weitere, die durch ein Inkassobüro ausgeführt wurden. Tatsächlich hatte die Verbraucherin die Dienstleistung allerdings offenbar gar nicht bestellt. Möglicherweise kam es zu einem Identitätsdiebstahl. 

Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging es nun um die wettbewerbsrechtlichen Aspekte dieser Situation. Demnach solle es die Beklagte unterlassen, Zahlungsaufforderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, „in denen die Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für eine Dienstleistung [...] behauptet wird, obwohl der Verbraucher die Beklagte mit der Dienstleistung nicht beauftragt hat“, wie es hier geschehen ist. Die Zahlungsaufforderung im Bezug auf eine nicht bestellte Dienstleistung sei also wettbewerbswidrig (weil irreführend), wenn der angesprochene Verbraucher ihr die Behauptung entnimmt, er habe die Leistung sehr wohl bestellt. 

Irrtum des Unternehmers ändert nichts

Dass es grundsätzlich betrachtet nicht richtig ist, Zahlungsaufforderungen an Personen zu senden, die eigentlich zu gar keiner Zahlung verpflichtet sind, ist soweit klar. Bekannt ist so etwas zumeist als unseriöse, aber bewusste Taktik. Im vorliegenden Fall war sich der beklagte Unternehmer der Tatsache zunächst aber gar nicht bewusst, dass es sich eben nicht um eine Bestellung der Verbraucherin handelt, sondern um eine Fake-Bestellung auf deren Namen. 

Dieser Irrtum, auch wenn er dem Unternehmer nicht vorwerfbar sei, stehe der Unlauterkeit des Handelns aber nicht entgegen, stellt das Gericht fest. Damit kann ein Unternehmer noch so sorgsam vorgehen – vor einer Unterlassungsaufforderung schützt ihn das in einem Fall wie diesem damit nicht. 

Genau dieser Punkt ist neu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In bisherigen Urteilen führte ein – nicht vom Unternehmer zu verantwortender – Irrtum über die Bestellung dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die geschäftliche Handlung des Versendens von Zahlungsaufforderungen war damit nicht unlauter und damit auch nicht abmahnfähig. „An dieser Ansicht hält der Senat nicht fest. Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht“, heißt es nun aber in diesem Urteil. Der Irrtum, bzw. die subjektive Seite der Handlung, in der es auf Merkmale wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Unternehmers ankäme, hätte keine Rolle zu spielen, so stehe es im Gesetz. Es soll also nur auf die objektive Handlung des Unternehmers ankommen, sprich: Wird das Aufforderungsschreiben für eine nicht bestellte Dienstleistung verschickt, ist der Tatbestand per se erfüllt. Was sich der Unternehmer dabei dachte, spielt keine Rolle. 

Unlösbares Problem für Händler?

Und tatsächlich kann der nationalen Regelung sowie der EU-Richtlinie, auf welcher sie beruht, entnommen werden, dass es wohl eben nur auf diese objektive Seite der Handlung ankommt. Das sei so klar, so die Richter, dass der Fall dem EuGH nicht vorgelegt werden muss, damit dieser nochmal eine Auswertung gebe. 

Der BGH ist nicht das erste Gericht, dass sich für diesen Weg entschieden hat. Ähnliche Urteile gab es bereits – etwa vom OLG Stuttgart (Urteil v. 1. Juli 2010 – 2 U 96/09). Auch der EuGH hat entschieden, dass es bei einer objektiv falschen Angabe grundsätzlich nicht auf den Vorsatz ankomme (Urteil. v. 16. April 2016 – C-388/13). 

In diesem Urteil ging es zwar um eine Dienstleistung, es lässt sich aber auch auf gelieferte Waren übertragen. Online-Händler sehen sich somit vor ein Problem gestellt, das praktisch nicht wirklich lösbar erscheint – vor Identitätsdiebstahl bzw. Fake-Bestellungen sind diese kaum gefeit. Gleichzeitig dürfte das zusätzliche Risiko, hier eine Abmahnung zu erhalten, nicht allzu groß sein. Verbraucher können schließlich nicht eigenständig wettbewerbsrechtlich vorgehen, hier muss dann schon eine andere Stelle wie eben etwa ein Verbraucherschutzverein aktiv werden.

Kommentare  

#23 Händlerbund 2019-10-23 11:07
Liebe sandra,

wir stimmen zu: Die Lage ist hier nicht ganz optimal, da etwa Online-Händler für etwas gerade stehen müssen, dass sie selbst so nicht wollten – soweit die Theorie. Zudem kommen Identitätsdiebs tähle zunehmend häufiger vor, nicht nur im Online-Handel. Vor diesem grundlegenden Problem ist man in sämtlichen Lebensbereichen wenig geschützt. Im Online-Handel ergibt sich dieses Problem insbesondere dann, wenn Händler die Zahlart Rechnung nutzen. Laut der speziellen Regelung im UWG ist es nämlich nötig, dass die Dienstleistung bereits erbracht wurde, Waren müssen bereits geliefert sein. Händler können sich insofern weitestgehend schützen, indem sie auf die Zahlung per Rechnung und die damit einhergehenden Risiken (und Vorteile) verzichten, sowie entsprechende Äußerungen von vermeintlichen Kunden ernst nehmen. Das Abmahnrisiko weiterhin ist zwar existent, kann aber als recht gering eingeordnet werden. Betroffene Verbraucher müssten sich an einen entsprechenden Verband wenden, wenn sie von solch einem Fall betroffen sind. Häufig abmahnende Wirtschaftsverb ände hingegen dürften in der Regel keinen Zugang zu solchen Fällen haben, auf die sie mit Abmahnungen reagieren können.

Beste Grüße!
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#22 sandra 2019-10-22 09:28
Lieber Händlerbund,

ich hätte hierzu mal eine Frage, die viele Händler beschäftigt.

Neben wir an ein Kunde bestellt etwas z.B. per Telefon, Fax, E-Mai, Brief, Online, dann können wir Händler uns niemals sicher sein, dass es nicht ein Fake ist. Selbst bei einer Bonitätsabfrage , Adressabfrage oder bei einer Rückfrage per E-Mail, kann immer noch eine falsche E-Mail, Telefonnummer, etc angegeben werden.

Andererseits müssen wir jede Bestellung bestätigen und logischerweise den Käufer auch zur Zahlung auffordern.
Ist ja unsere Verpflichtung aus dem Kaufvertrag heraus.
Genauso steht in dem Anhang "eine Aufforderung zur Rücksendung nicht bestellter Sachen", auch das kollidiert mit dem geltenden Recht (§241a Nr. 2).

Wie kann ein §241a Nr 2 "Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können." zum eine Zahlungsaufford erung bzw. eine Rücksendung fordern, das UWG dieses gleichzeitig verbieten?
Und dann gibt es noch den Grundsatz von Treu und Glauben, welches auch mit dem UWG kollidiert.

Ich als Händler muss doch erstmal davon ausgehen, dass die Gegenseite - sofern nachvollziehbar - wahre angaben macht und nicht gleich jeden als Betrüger darstellen.

Ein Abmahnverein (z.B. der mit den 3 Buchstaben) kann aus so einem Fehlurteil einiges an Kapital schlagen.

Wie werden wir Händler nun geschützt? Man kann uns doch nicht einfach auf weiter Flur alleine stehen lassen.
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#21 Händlerbund 2019-10-17 10:32
Lieber Heiko,

auch wir sehen es kritisch, wenn Online-Händler zu Gunsten des Verbraucherschu tzes vor dem Gesetz unverhältnismäß ig benachteiligt werden. Der Händlerbund setzt sich im Rahmen der Interessenvertr etung in Brüssel dafür ein, dass Gesetze des Fernabsatzgesch äftes an das digitale Zeitalter und den Online-Handel angepasst werden. Das Urteil zeigt bisher einen Einzelfall und lässt erwarten, dass ähnliche Klagen zeitgemäßer und praxistauglich entschieden werden.

Beste Grüße,
der Händlerbund
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#20 Heiko 2019-10-09 10:27
@Händlerbund habt ihr schon die Politik auf diesen Misstand hingewiesen? Was werder ihr nun tun?
Das Fehlurteil muss weg!
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#19 saskia 2019-10-07 13:47
wie inkompetent und weltfremd sind unsere richter mittlerweile???

@Günter eine "dubiosen"-prüf ung gibt es nicht.
Ich nehm einfach deinen Namen und deine Adresse aus dem Telefonbuch und gut. Was willste da prüfen? Klar gibts eine möglichkeit bei der schufa einen identitätsdiebs tahl zu melden, aber das nützt nichts beim ersten mal geschweige wenn man nicht mit der schufa zusammenarbeitet.

man kann von niemadenen erwarten unsummen in die hand zu nehmen und erstmal bei jeder adressauskunft zu prüfen. UND diese prüfung wäre zudem auch nicht zulässig, weil der käufer hat ja nichts gekauft. auf welche vertragsgrundla ge fällt diese prüfen ...

FAZIT: FALSCHURTEIL - schon wieder , unsere gerichte tun alles um unternehmern das leben unnötig schwer zu machen .. gesunden menschenverstan d gibts in der juristerei wohl nicht mehr
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#18 Jochen 2019-09-30 11:48
Das Urteil eröffnet die nächste Runde Abmahnwahn.

Ab sofort bestellt ein Betrüger über einen Proxyserver in Panama in Deutschland irgendwas online, nutzt die Sache oder verkauft sie weiter, und behauptet am Ende die Person gar nicht gewesen zu sein und mahnt dann den Shop zusätzlich noch ab ...

Was hat der Richter denn geraucht? Da will ich auch was davon!

Günther ... und was genau bringt das mit der Dubiosen Prüfung? Eine Freemail Adresse ist völlig normal, selbst Einwegadressen kommen vor ... der Rest muss gar nicht dubios sein ...
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#17 Günter 2019-09-28 10:31
Gute Tag,

ich finde das Urteil in Ordnung. Bin seit 40 Jahren selbständig. Viele junge Kaufleute kennen nicht mehr alle Prozesse einer Kaufabwicklung, nicht nur Klick am Computer und das was. Ob ein Kunden der Kunde ist der bestellt muß in dem Prozessschritt "DUBIOSEN-Prüfu ng" erfolgen. Es ist zwar zu unser aller Nachteil, aber es wird rechststaatlich der Schwache, hier der Verbraucher geschützt, dass sind auch unsere Kunden.

Nur weil wenige die Prüfungen duchführen, müssen sich nicht diejenigen die es nicht tun (trotz Kaufmannspflich t) empören. Es gib keine Minder- oder Vollkaufleute wie früher mehr. Heute sind alle Vollkaufleute und die Bibel ist das HGB, EU-Recht und ggf. UN-Kaufrecht. Man hat ja sonst keine Hobbys. ;-).
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#16 Martina 2019-09-27 13:01
Ja (Berta Kummer), wir kleine Händler versuchen alles richtig zu machen und werden dennoch bestraft.
Aber so waren die Gesetze schon immer. Es fiel nur nicht so auf, weil die Kommunikation (wie hier) nicht möglich war.

Auch im Insolvenzrecht - hier ein Beispiel:
Wir sind ein kleines Familienunterne hmen und verkauften unsere Produkte bis 2011 ausschließlich mit eigenem Auslieferfahrze ug an unsere Kunden (alles seriöse angesehene Unternehmen) in unserer Region.
Die Lieferungen erfolgten immer auf Rechnung mit Zahlungsziel 14 Tage Skonto und 30 Tage ohne Abzug.

Durch Wirtschaftskris e und Gesetzliche Regelungen gingen einige unserer damaligen Kunden in Insolvenz.
Darüber wurden wir nie rechtzeitig informiert. In den meisten Fällen bestellten die Kunden weiter, obwohl diese wussten, dass sie die Ware nie bezahlen werden.
Beim unserem letzten Insolvenzkunden fiel uns auf, dass er (entgegen seiner sonst rechtzeitigen Zahlungen) plötzlich mit ein paar Tagen in Zahlungsverzug kam. Er versicherte uns, dass wir das Geld in den nächsten Tagen bekommen werden. Bei der erneuten Bestellung von extra für ihn produzierte Ware (personifiziert e Herstellung) machten wir dennoch Barzahlung bei Anlieferung zur Bedingung.
So ließen wir die Produkte fertigen, lieferten diese und bekamen das Geld vom Kunden.

Zwei Tage später erfuhren wir von der Insolvenz und mussten das erhaltene Geld (gesetzeskonfor m) zurück geben. Danach verabschiedeten wir uns von "Kauf auf Rechnung" und verkauften nur noch mit Barzahlung oder Vorkasse.

Als ich 2018 im Zuge der digitalen Archivierung drei Ordner "Forderunsverlu ste" vernichtete, musste ich feststellen, dass weit über 80.000 € von Kunden an uns nie bezahlt wurden.
Kein Wunder, dass wir ein altes Auto fahren, nie in Urlaub fahren und auch keine Rentenversicher ung mehr bezahlen konnten.

Es sind die Gesetze. Die Richter jedoch können nichts dafür, denn diese halten sich daran.
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#15 Julian 2019-09-27 12:37
@Jonas: Ein Double-Opt-In hilft hier überhaupt nicht weiter.
Es besteht doch überhaupt kein Bezug zwischen der bestätigten E-Mail-Adresse und der Rechnungsadress e oder gar der Lieferadresse.

Ich kann eine beliebige E-Mail-Adresse bestätigen und trotzdem auf jemand anderes Rechnung Zeug bestellen.

Selbst eine ordentliche Bonitätsprüfung im Rahmen des Rechnungskaufes stößt hier an die Grenzen,
weichen Rechnungs- und Lieferadresse noch voneinander ab, müssten beide geprüft werden und immernoch stellt dies nicht sicher, dass die geprüfte(n) Person(en) oder Unternehmen auch bestellt haben.

@klug:
Natürlich hat das Relevanz - dem Verkäufer hat ja nichtmal im Nachgang unbedingt jemand gesagt, dass der Kunde garnichts bei Ihm gekauft hat, der "Kunde" hat sich ja auf die Mahnung hin einfach an die Zentrale gewendet hat, die den Händler abgemahnt hat, ohne Chance das mit dem "Kunden" zu klären.
Vermutlich hat der "Kunde" die Ware ja auch nie erhalten und somit retournieren können - es werden ja typischer Weise die Fake-Bestellung en nicht gemacht, damit jemand was erhält, das er nicht bestellt hat und sich deshalb ärgert, sondern um sich auf Kosten desjenigen die Ware abzugreifen.

In der Tat können die Richter hier nichts dafür, auch wenn man erstmal Zorn in deren Richtung bekommt. Ursächlich ist ja das sehr eindeutige EU-Recht, das vor deutschem Recht geht und von daher nichtmal bei uns korrigiert werden könnte, sondern eine Instanz höher anzupassen wäre.
Bei weitem nicht der Zuständigkeitsb ereich der aktuell urteilenden Richter.
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#14 die Redaktion 2019-09-27 11:46
Hallo Tom,

du hast nichts überlesen! Das BGH-Urteil gibt den Sachverhalt nur kurz wieder, ob es hier einen Hinweis durch die Verbraucherin gab, bleibt dort offen. Für den Unterlassungsan spruch ist es damit augenscheinlich nicht relevant gewesen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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