Konkretisierung der Rechtsprechung

EuGH: Kein Anspruch auf weltweites Recht auf Vergessenwerden gegenüber Google

Veröffentlicht: 25.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.09.2019
Daten fliegen um den Globus

Der Streit zwischen der französischen Datenschutzbehörde und dem Internetgiganten Google tobt bereits seit 2016: Die Datenschützer wollten Google dazu zwingen, fragwürdige Links nicht nur EU-, sondern weltweit aus den Suchergebnissen zu entfernen. Google weigerte sich jedoch und so landete der Konflikt schließlich vor dem obersten französischen Verwaltungsgericht, welches sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wandte (wir berichteten). Gestern nun beantwortete dieser die Frage, wie weit das Recht auf Vergessenwerden geht (Urteil vom 24.09.2019, Az. C-507/17).

Richter schließen sich Antrag des Generalanwaltes an

Die europäischen Richter stellten laut der Tagesschau fest, dass es kein weltweites Recht auf Vergessenwerden gibt und schlossen sich damit dem Antrag des EU-Generalanwalts an. Ein globaler Anspruch auf die Löschung von Links würde auch das Informationsinteresse von Personen in Drittstaaten tangieren. Schließlich könnte eine Information, für die in der EU ein Recht auf Vergessenwerden besteht, in einem Drittstaat von berechtigtem Interesse sein.

EuGH stärkt Bürgerrechte

Gleichzeitig hat der EuGH laut Beck-Aktuell die Rechte von EU-Bürgern aber auch gestärkt: Zwar gibt es kein weltweites Recht auf Vergessenwerden, allerdings wurde festgestellt, dass das Verbot der Verbreitung von bestimmten personenbezogenen Daten auch für den Suchmaschinenbetreiber gilt. Dieser muss im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Rechte der Bürger wirksam geschützt werden. Konkret geht es darum, dass – bis auf bestimmte gesetzliche Ausnahmen – auch Unternehmen wie Google, keine personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgingen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben.

Hinzu kommt noch, dass Suchmaschinenbetreiber in die Haftung genommen werden dürfen, wenn sie Webseiten listen, auf denen Personen Listen mit Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln veröffentlichen. 

Eigenverantwortung von betroffenen Personen

Außerdem hat der EuGH aber auch klargestellt, dass die Sache etwas anders aussieht, wenn die betroffene Person die Daten selbst veröffentlicht hat: Hier kann ein Suchmaschinenbetreiber den Antrag auf Löschung ablehnen, wenn ansonsten nichts gegen die Listung des Suchergebnisses spricht.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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